Umsatzsteuer | Nachträgliche Entgelterhöhung im Kundenbindungssystem (BFH)
Erbringt der Programmmanager eines
Kundenbindungssystems entgeltliche Verwaltungsleistungen an Partnerunternehmen,
an die er auch Prämienpunkte verkauft, die die Partnerunternehmer an ihre
Kunden zur Einlösung beim Programmmanager ausgeben, führt der vergütungslose
Verfall von Prämienpunkten dazu, dass sich das Entgelt für die
Verwaltungsleistungen des Programmmanagers an die Partnerunternehmen
nachträglich erhöht (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob sich durch den Verfall von Prämienpunkten das Entgelt für die steuerpflichtige Verwaltungsleistung einer GmbH an seine Partnerunternehmen erhöht hat (zur Vorinstanz s. Gehm, ).
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Erbringt der Programmmanager eines Kundenbindungssystems entgeltliche Verwaltungsleistungen an Partnerunternehmen, an die er auch Prämienpunkte verkauft, die die Partnerunternehmer an ihre Kunden zur Einlösung beim Programmmanager ausgeben, führt der vergütungslose Verfall von Prämienpunkten dazu, dass sich das Entgelt für die Verwaltungsleistungen des Programmmanagers an die Partnerunternehmen nachträglich erhöht.
Denn bei einem Kundenbindungsprogramm, bei dem der Sponsor (das Partnerunternehmen) den Kunden die Prämienpunkte gewährt und bei dem der Programmmanager die Sachprämien liefert, sind die Zahlungen des Sponsors an den Programmmanager teils Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Programmmanager erbrachte Lieferung und teils Gegenleistung für die vom Programmmanager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen ( "Loyalty Management UK und Baxi Group").
Soweit Prämienpunkte verfielen, erhöhte sich durch die hierfür insoweit geleisteten Zahlungen der Partnerunternehmen das Entgelt für die von der GmbH an die Partnerunternehmen erbrachten Leistungen.
Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:
Das Urteil liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH und EuGH, die zu den vereinbarten Entgelten für steuerpflichtige Leistungen auch die Beträge zählt, die der Unternehmer nur deshalb erhält oder die ihm verbleiben, weil Leistungsempfänger oder Dritte es versäumen, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Im Streitfall musste die Klägerin die von ihren Geschäftspartnern erhaltenen Entgelte für ein Kundenbindungsprogramm auch besteuern, soweit sie die vereinbarte Leistung, den Kunden Prämien zu gewähren, nicht erbracht hat oder die Kunden diese nicht geltend gemacht haben.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-28625