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Medizinische Daten des Bürgers im Rechtsleben
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Von den verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich geschützten personenbezogenen Daten (zu diesem Begriff s. § 2 Abs. 1 BDSG) gehören medizinische Daten zu den sensibelsten überhaupt. Angaben über den Gesundheits- und - vor allem - Krankheitszustand eines Menschen geben Aufschluß über intimste Verhältnisse des Betroffenen und erlauben damit Dritten, umfassende Persönlichkeitsprofile über ihn zu erstellen. Dem Geheimhaltungsinteresse des einzelnen entspricht jedoch ein großes Informationsinteresse Dritter, die die Kenntnis medizinischer Daten für wirtschaftliche Zwecke, öffentliche Verwaltungszwecke verschiedener Art - auch Gefahrenabwehr -, aber auch für Forschungszwecke nutzen wollen. Vor diesem Interessenwiderstreit ist das Recht aufgerufen, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen, der einerseits dem Persönlichkeitsschutz Rechnung trägt, andererseits berechtigten Informationswünschen Geltung verschafft.
I. Grundlegende Schutzvorschriften
1. Verfassungsrecht
Auch und vor allem medizinische Daten werden vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfaßt, das durch die Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG begründet wird und heute in der Au...