Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG; Amtliches Muster; Änderung
Bezug: BStBl 2018 I S. 1085
Nach § 8 Absatz 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Einkünften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verhältnis der den steuerbegünstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Einkünften auf das Verhältnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbegünstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds abgestellt.
Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres.
Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG wird auf der Ebene des Investmentfonds gewährt. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann bei Bestehen von Anteilklassen nur je Anteilklasse erstellt werden. Auf Ebene des Investmentfonds sind daher für die Beurteilung des Umfangs der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 3 InvStG die Investmentanteil-Bestandsnachweise für alle Anteilklassen des Investmentfonds zusammenzufassen.
Anleger ist nach § 2 Absatz 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG muss der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht (Dreimonatsfrist). In Fällen von treuhänderisch gehaltenen Investmentanteilen liegt das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum nicht zusammen bei einer Person vor. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt nicht der depotführenden Stelle bei der Erstellung des Investmentanteil-Bestandsnachweises, sondern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem
Entrichtungspflichtigen im Antragsverfahren für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 und 2 InvStG. Die depotführende Stelle kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anleger ist. Ist der depotführenden Stelle bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anleger ist, darf sie einen Investmentanteil-Bestandsnachweis auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen. Hat die depotführende Stelle von einer Nießbrauchstellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anleger ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Investmentanteil-Bestandsnachweis abweichend davon auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird.
Für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG müssen die Anleger die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG erfüllen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat sein.
Die depotführende Stelle ist das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 4 EStG die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet. Ausländische depotführende Stellen können ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Für den
Investmentanteil-Bestandsnachweis für das Kalenderjahr 2018 umfasst er ausnahmsweise den Zeitraum vom bis , damit die Prüfung der Dreimonatsfrist des § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG möglich ist. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis sind die Daten von der depotführenden Stelle zu bescheinigen, soweit sie bekannt sind.
Für jeden Investmentfonds ist ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis zu erstellen. Zu- und Abgänge sind kalendertäglich darzustellen. Bei Erwerben oder Veräußerungen ist als Datum des Zu- oder Abgangs der Tag anzugeben, an dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde (Handelstag, Schlusstag). Bei Depotüberträgen ist auf den Zeitpunkt der Umbuchung (Belieferungsdatum) abzustellen. Bei Ausbuchung oder Einbuchung von Investmentanteilen aufgrund einer Kapitalmaßnahme (z. B. Verschmelzung von Investmentfonds) ist auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Durchführung der Kapitalmaßnahme folgt (Ex-Tag).
Wenn das Kreditinstitut mehrere Depots für einen Anleger führt, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn für jedes Depot ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis ausgestellt wird.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann in Papierform oder in elektronischer Form von der depotführenden Stelle an den Anleger übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung kann per E-Mail oder durch Einstellung in einen von der depotführenden Stelle für den Kunden geführten elektronischen Briefkasten (elektronische PostBox) erfolgen.
Nach § 14 Absatz 4 InvStG haftet die depotführende Stelle für die Steuer, die aufgrund eines falschen Investmentanteil-Bestandsnachweises einem Investmentfonds zu Unrecht erstattet wurde oder bei einem Investmentfonds zu Unrecht nicht erhoben wurde.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach folgendem amtlichen Muster zu erstellen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Amtliches Muster | ||
................. ................. ................. (Bezeichnung der depotführenden Stelle) | ||
................. ..................... ................... | ........... | |
(Adresse des
Anlegers) | (Ausstellungsdatum) |
Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG / Berichtigter Investmentanteil-Bestandsnachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG [1]
Investmentanteil-Bestandsnachweis für Treuhand-/ Nießbrauch-/ Anderdepot [2]
Tabelle in neuem Fenster öffnen................... | .............. |
(Bezeichnung des Anlegers) | (Depotnummer) |
................... (Steuernummer des Anlegers - sofern bekannt - ) |
hat im Zeitraum vom bis [3]
hat im Kalenderjahr 20__
folgende Investmentanteile im o.g. Depot gehalten:
......................................................................................................................................,
ISIN: ....................................
(Bezeichnung
Investmentfonds/ Anteilklasse, ISIN)
.......................................................................................................................................................................................
(Name
und Anschrift der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds - sofern
bekannt -)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Zugang [4] im Kalenderjahr | Abgang [5] im Kalenderjahr |
Bestand | Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel |
tt.mm.jjjj | Anzahl | Anzahl | Anzahl | X |
01.01.20__ | ||||
31.12.20__ |
Dem Investmentanteil-Bestandsnachweis können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom (BStBl 2018 I S. 1085) und gilt für Bescheinigungen, die ab dem ausgestellt werden.
BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10012 :009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 871
BB 2019 S. 1942 Nr. 34
DB 2019 S. 1933 Nr. 35
DStZ 2019 S. 685 Nr. 19
EStB 2019 S. 410 Nr. 10
ErbStB 2019 S. 293 Nr. 10
KÖSDI 2019 S. 21388 Nr. 9
NWB-EV 2019 S. 323 Nr. 9
StB 2019 S. 316 Nr. 10
HAAAH-28462