Arbeitslohn durch Bußgeldübernahme seitens des Arbeitgebers;
Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Der , BStBl II 2014 S. 278) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.
Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.
Das entgegen der bisherigen Auffassung des BFH und der Verwaltung entschieden. Hierzu ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 1/17 beim BFH anhängig. Einspruchsverfahren, die sich auf dieses Verfahren stützen, ruhen insoweit kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO; Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2332 A-094-St 222
Fundstelle(n):
IAAAH-28359