Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk); Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte
Bezug: (BStBl 2004 I S. 1200)
Bezug: (BStBl 2017 I S. 998)
Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer Kreditkarte an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung erleichtern soll (vgl. Tz. 64 und 65 des o. g. . Die dafür ausgegebenen sog. GPC-Kreditkarten (Government Purchase Cards) beginnen jeweils mit der Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405 (vgl. o. g. . Seit dem werden vom Anbieter Mastercard auch GPC-Kreditkarten mit den Anfangsziffern 5568 ausgegeben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Tz. 64 des o. g. in der Fassung des o. g. die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716 oder 5405“ durch die Angabe „Nr. 4485, 4715, 4716, 5405 oder 5568“ ersetzt.
BMF v. - III C 3 - S 7492/19/10002 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 837
UVR 2019 S. 300 Nr. 10
GAAAH-28351