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Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im Rahmen eines Freiwilligendienstes an die jeweiligen Beschäftigungsstellen
Vor dem Hessischen FG war zu klären, ob die im Rahmen von Freiwilligendiensten erfolgte Überlassung von Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen gegen Kostenerstattung einen steuerbaren und steuerpflichtigen, dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatz darstellt.
Das Umsatzsteuerrecht beruht auf der MwStSystRL. Diese regelt nicht nur grenzüberschreitende Sachverhalte, sondern auch detailliert, was Nationalstaaten festlegen dürfen (Steuersätze: ermäßigt und Regelsteuersatz; Wahlrechte in Art. 133 MwStSystRL; Konkretisierungsbefugnis bei der Ausgestaltung) und was europäisch festgelegt ist (alle Tatbestände, was steuerfrei gelassen werden darf; wie Entgelt, Vorsteuerabzug usw. ausgestaltet wird). Sieht die MwStSystRL beispielsweise eine Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen vor, die in Deutschland nicht im Umsatzsteuergesetz geregelt ist, können Steuerpflichtige wählen:
Entweder Sie belassen es bei der Anwendung der deutschen Regelung und damit bei der Steuerpflicht Ihrer Leistungen oder Sie berufen sich auf die Anwendbarkeit der MwStSystRL und können daher Ihre Leistungen steuerbefreit behandeln.
Welches Recht auf Ihre Leistungen angewendet werden soll - deutsches oder europäisches -, können Sie in solch einem Fall also selbst bestimmen....