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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Totalausfall der Computeranlage
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders in der Kanzlei des Prozessvertreters nicht dargetan wird, dass ausreichende Vorkehrungen zur Fristenkontrolle für den Fall eines Totalausfalls der Computeranlage getroffen worden sind (Bezug: § 56 Abs. 1, Abs. 2 FGO).
Der Bevollmächtigte als alleiniger Mandatsverantwortlicher war am letzten Tag der bereits mehrfach verlängerten Revisionsbegründungsfrist infolge eines grippalen Infekts arbeitsunfähig. Wegen eines TotalausfallsS. 646 des EDV-Servers der Kanzlei war an diesem Tag in der gesamten Kanzlei keine elektronische Bearbeitung der Akten und notierten Fristen möglich. Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensach...