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Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten
Verpflichtet eine vertragliche Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer dazu, die Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu erstatten, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in der Klausel vorgesehenen Bindungsdauer kündigt, weil er wegen eines ihm nicht i. S. eines Verschuldens zuzurechnenden dauerhaften Wegfalls seiner medizinischen Tauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Arbeit zu erbringen, kann die Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 BGB) und daher unwirksam sein ( NWB IAAAH-13824).
Der Senat hebt hervor, dass die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln missbilligen und nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Ei...