eIDKG § 3
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber [1]
(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.
(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
- den Kartenhersteller, 
- die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate, 
- den Sperrlistenbetreiber 
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  RAAAH-27773
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .