eIDKG § 23

Abschnitt 7: Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften

§ 23 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung [1]

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erheben die eID-Karte-Behörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3.

(2) 1Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. 2In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. 3Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. 4Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 5Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind Kosten, die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbunden sind. 6§ 3 Absatz 1 und 2, die §§ 5 bis 7, 9 Absatz 3 bis 6 und die §§ 10 bis 12 des Bundesgebührengesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimatwird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen.

(4) 1Das Auswärtige Amt kann durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes bestimmen, dass von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen zum Ausgleich von Kaufkraftunterschieden ein Zuschlag erhoben wird. 2Der Zuschlag kann bis zu 300 Prozent betragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .