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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 3 K 193/19

Gesetze: EStG § 66 Abs. 3

Kindergeld für einen Zeitraum, der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist

Leitsatz

1. Ein in einem EU-Mitgliedsstaat gestellter Antrag auf Kindergeld zu einem Zeitpunkt (z.B. bei Geburt des Kindes), als für keinen Elternteil ein Anknüpfungspunkt für Kindergeld bzw. Familienleistungen in Deutschland bestand, ist kein Antrag bei der zuständigen Familienkasse im Sinne der §§ 66 Abs. 3, 67 EStG. Hier besteht für die Behörde des EU-Mitgliedsstaates auch keine Veranlassung zur Weiterleitung.

2. Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG betrifft das Festsetzungsverfahren und nicht das Erhebungsverfahren.

Fundstelle(n):
TAAAH-27755

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 08.05.2019 - 3 K 193/19

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