Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Berücksichtigung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren bei der Ermittlung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
Leitsatz
Der im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend gemachte Betrag bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, wenn die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hat, weil das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat.
Gesetze: § 522 Abs 2 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG
Instanzenzug: Az: 9 U 1256/16vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 14 O 9220/15
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.
I.
2Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, bestimmte Arbeiten an dem in ihrem Besitz befindlichen, im Eigentum des Klägers stehenden, näher bezeichneten Fahrzeug vorzunehmen, das Fahrzeug an ihn herauszugeben, einen Vorschuss in Höhe von 610 € nebst Zinsen zurückzuzahlen, an ihn Nutzungsausfallschaden in Höhe von 9.750 € zu zahlen, an ihn weiteren Schadensersatz in Höhe von 155,50 € sowie 185 € zu zahlen, sowie festzustellen, dass sie verpflichtet seien, ihm jeden weiteren Schaden, der sich daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug noch nicht erhalten habe, zu ersetzen.
3Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, das Fahrzeug an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und mit einer Klageerweiterung neben den in erster Instanz abgewiesenen Anträgen die Zahlung weiterer 13.628,81 € (weiterer Nutzungsausfallschaden sowie Kosten für einen Ersatzwagen) begehrt.
4Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert hat es für die Berufung auf 13.703,50 € und für die Klageerweiterung auf 13.628,81 € festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen darauf hingewiesen, dass die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verliere.
II.
5Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 13.703,50 €. Das ist der von keiner Partei angegriffene Wert der Anträge, mit denen der Kläger in erster Instanz unterlegen ist und die er in der Berufung erfolglos weiterverfolgt hat.
6Der im Berufungsverfahren vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Betrag in Höhe von 13.628,81 € bleibt bei der Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer außer Betracht, da das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Rn. 14 f. m.w.N., NJW-RR 2017, 56) hierüber nicht entschieden und die Klageerweiterung ihre Wirkung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO verloren hat (vgl. Rn. 1).
III.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:090719BVIIZR86.17.0
Fundstelle(n):
NJW 2019 S. 10 Nr. 35
NJW 2019 S. 3525 Nr. 48
NJW-RR 2019 S. 1150 Nr. 18
JAAAH-27579