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BSG 30.07.2019 B 1 KR 34/18 R, NWB 33/2019 S. 2410

GKV | Abwehranspruch gegen das Angebot unzulässiger Wahltarife

Erweitert eine Krankenkasse ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis durch Gestaltungsleistungen kraft Satzung mittels Wahltarif-Regelungen, hat ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs das Recht, ihr das Bewerben und Anbieten gerichtlich untersagen zu lassen.

Anmerkung:

Die beklagte Krankenkasse erweiterte ihre Satzung um zur Kostenerstattung berechtigende Wahltarife. Sie betrafen Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus, Zahnersatz, Zahngesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen. Ein privates Krankenversicherungsunternehmen [i]Eilts, NWB 43/2018 S. 3160 hat hiergegen nach erfolgloser Abmahnung Klage mit dem Zi...

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