BSG Beschluss v. - B 13 SF 4/15 S

(Auslagenschuldner nach § 28 Abs 2 GKG - mehrfache Erhebung der Aktenversendungspauschale)

Gesetze: § 1 Abs 5 GKG 2004, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 28 Abs 2 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 164 BGB, §§ 164ff BGB, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 GG, Art 103 GG

Gründe

1I. Der 10. Senat des (Az B 10 ÜG 6/13 R) eine vom Erinnerungsführer als prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt für den dortigen Kläger geführte Revision als unzulässig - weil nicht fristgemäß begründet - verworfen. Nach Zustellung des Beschlusses hat er Anhörungsrüge erhoben sowie Einsicht in die Gerichtsakten und alle Nebenakten beantragt. Daraufhin sind die vorinstanzlichen Akten erneut beigezogen und dem Erinnerungsführer in dessen Kanzlei zur Einsicht übersandt worden (zwei Sendungen am 17. bzw ). Nach Rückgabe der Akten, die sich bis Ende Juni 2014 hinzog und mehrerer Mahnungen bedurfte, hat der 10. Senat mit Beschluss vom die Anhörungsrüge (Az B 10 ÜG 1/14 C) als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2Der Kostenbeamte hat mit gesonderten Schlusskostenrechnungen vom vom Kläger des Anhörungsrügeverfahrens die Gebühr nach Nr 7400 des Kostenverzeichnisses (KV - Anl 1 zum GKG) iHv 60 Euro sowie vom Erinnerungsführer zweimal die Auslagenpauschale nach Nr 9003 KV iHv insgesamt 24 Euro angefordert. Auf eine Zahlungserinnerung hat der Erinnerungsführer mit handschriftlichem Vermerk vom gegenüber der Bundeskasse geltend gemacht: "Zahlungsaufforderung u. -erinnerung sind rechtswidrig, da RA Dr. M. nicht Kostenschuldner. Handeln in V. für Mandant, wird mit Kostenfolge nochmals Erinnerung u. zul. Rechtsmittel eingelegt." Erst mit Schreiben vom hat er die Erinnerung - nach mehreren Anfragen - näher begründet. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Akteneinsicht namens und im Auftrag des Klägers vorgenommen und dabei offensichtlich in Vertretung gehandelt, deshalb müssten die hierfür anfallenden Kosten dem Kläger und Mandanten zur Last fallen. Diese Rechtslage könne auch durch abweichende Entscheidungen der Gerichte nicht abgeändert werden, wie sich aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3, Art 101 und 103 GG ergebe. Im Übrigen sei die Aktenversendung jeweils gemeinsam mit den Akten des Parallelverfahrens B 10 ÜG 2/14 C erfolgt. In jenem Verfahren habe er - quasi vergleichsbereit - zwölf Euro für beide Verfahren überwiesen, trete nunmehr aber hiervon zurück.

3Der Kostenbeamte hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am selben Tag beigetreten. Mit Schreiben vom hat der Erinnerungsführer seinen bisherigen Vortrag nochmals wiederholt.

4II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm der Regelung in RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 berufen. Er entscheidet durch den für das Verfahren zuständigen Berichterstatter (Ziffer 3.3 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG idF der Bekanntmachung vom - BGBl I 154; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters siehe BT-Drucks 17/11471 <neu> S 243 - zu Artikel 3, zu Nummer 2 <§ 1 GKG> - sowie Straßfeld, SGb 2013, 562; ebenso 10 KSt 1.14 - BeckRS 2014, 50731 RdNr 1; - BeckRS 2014, 94941 RdNr 4 = BFH/NV 2014, 894).

5Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Der Erinnerungsführer wird zu Recht als Kostenschuldner für die Aktenversendungspauschale in Anspruch genommen (dazu unter 1.). Er hat die Pauschale hier jedoch nur einmal zu entrichten (nachfolgend unter 2.).

61. Gemäß § 28 Abs 2 GKG schuldet die Auslagen für die Versendung von Akten nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies war im Anhörungsrügeverfahren B 10 ÜG 1/14 C der Erinnerungsführer. Mit dem Einwand, er habe die Akteneinsicht im Auftrag und mit Vollmacht des durch ihn vertretenen Klägers beantragt, weshalb nach §§ 164 ff BGB nur dieser die Auslagen schulde, kann er nicht durchdringen. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom zu der genannten Bestimmung (IV ZR 232/08 - NJW 2011, 3041 RdNr 17 ff) diesbezüglich ua ausgeführt: "Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass Letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen" (aaO RdNr 20). "Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung (…). Zweck des § 28 Abs 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist" (aaO RdNr 21). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal sich aufgrund der zwischenzeitlich durch Art 3 Abs 1 Nr 13 Buchst b 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom , BGBl I 2586) mWv geänderten Normfassung (gestrichen wurden lediglich die Wörter "oder die elektronische Übermittlung") hier nichts Abweichendes ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass durch diese gesetzliche Regelung die Verfahrensgrundrechte aus Art 19 Abs 4, Art 101 und 103 GG verletzt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung in § 56 Abs 2 GKG aF siehe auch BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 2 BvR 386/96 - NJW 1996, 2222).

72. Als unzutreffend erweist sich die Schlusskostenrechnung vom aber insoweit, als dort die Aktenversendungspauschale nach Nr 9003 KV zweifach angesetzt ist. Zwar bestimmt der Auslagentatbestand der Nr 9003 KV, dass die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten "je Sendung" iHv 12 Euro anfällt. Der Erinnerungsführer hat die von ihm angeforderten "Gerichtsakten und alle Nebenakten" auch in zwei Zusendungen - entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Übersendung durch die Vorinstanzen an das BSG - übermittelt erhalten. Er hat diese Teillieferungen aber nicht beantragt. Nur wer ausdrücklich - zB wegen besonders dringlicher Anforderung im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist - die Übersendung einzelner Aktenteile eines Verfahrens in gesonderten Zusendungen beantragt (dasselbe gilt bei erneutem Antrag auf Zusendung der Akten oder bei Anträgen, die sich zunächst nur auf bestimmte und später auch noch auf andere Akten beziehen), hat mehrere "Sendungen" iS der Nr 9003 KV veranlasst und schuldet dafür die Auslagenpauschale in entsprechender Zahl. Liegt ein entsprechender Antrag auf Teillieferungen nicht vor, so kann es nicht allein von der Handhabung der Geschäftsstelle oder dem Gutdünken der Poststelle des Gerichts abhängen, ob im Einzelfall die Auslagenpauschale nur einmal oder aber mehrfach zu zahlen ist. Vielmehr ist dann mit Rücksicht auf das Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes erst nach Vorliegen aller angeforderten Akten nur eine (Über-)Sendung zur Akteneinsicht zu veranlassen, sodass die Aktenversendungspauschale nach Nr 9003 KV nur einmal anfällt. Da dem Antrag des Erinnerungsführers auf Übermittlung der Akten zur Einsichtnahme (§ 28 Abs 2 GKG) vom weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Bitte um Zusendung erforderlichenfalls in Teillieferungen entnommen werden kann, muss es vorliegend bei einem einmaligen Ansatz der Nr 9003 KV verbleiben (vgl auch § 21 Abs 1 S 1 GKG).

8Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:200315BB13SF415S0

Fundstelle(n):
SAAAH-26915