BSG Beschluss v. - B 13 R 339/13 B

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - tatrichterliche Sachaufklärungspflicht -Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - vorbehaltloses Einverständnis des Beteiligten)

Gesetze: § 103 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: Az: S 29 R 5611/08 Urteilvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az: L 2 R 225/12 Urteil

Gründe

1Das einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2008 verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

6Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), muss der Beweisantrag zumindest in dem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt werden, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

7Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

8Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass das LSG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Den mit Schriftsatz vom gestellten Beweisantrag, eine zweite Begutachtung durchzuführen, habe das LSG übergangen; es habe sich hierzu auch nicht im Urteil geäußert. Dieser Beweisantrag sei vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufrechterhalten worden, "indem er in seinem Schriftsatz vom um eine Terminierung bat und verdeutlichte, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte" (S 3 der Beschwerdebegründung).

9Hierin aber liegt kein schlüssiger Vortrag, den Beweisantrag noch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten zu haben. Es reicht keinesfalls aus, lediglich um Terminierung zu bitten mit dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert habe.

10Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt habe. Denn einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. Will ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis verweigern oder auf der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme beharren (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN).

11Sofern die Klägerin schließlich bezweifelt, ob das LSG "überhaupt eine Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1" SGG vorgenommen habe, wird darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

12Von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

13Die Beschwerde war daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

14Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:251113BB13R33913B0

Fundstelle(n):
GAAAH-26812