Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - weiteres Gutachten - Untersuchungsmaxime
Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 411 Abs 4 ZPO, § 412 Abs 1 ZPO, § 43 SGB 6
Instanzenzug: SG Mannheim Az: S 11 R 1223/06vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 5 R 2659/09 Urteil
Gründe
1Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung auch für den Zeitraum bis verneint.
2Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil ausschließlich Verfahrensmängel geltend.
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
5Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
6Er macht geltend, das LSG habe § 103 SGG verletzt, indem es einem von ihm gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er habe - nachdem bereits zuvor von ihm in Schriftsätzen vom und vom Anträge zur weiteren Sachaufklärung angebracht worden seien - "im Termin" Hilfsbeweisanträge auf Einholung eines ergänzenden psychosomatischen Sachverständigengutachtens und weiter hilfsweise auf Ladung des Sachverständigen Dr. H. und höchst hilfsweise auch von Dr. R. zur mündlichen Erläuterung ihrer Gutachten gestellt. Das LSG sei diesen Beweisanträgen jedoch nicht gefolgt und habe die Berufung zurückgewiesen.
7Es kann hier offenbleiben, ob dem Vortrag des Klägers, der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten bzw dass das LSG einen solchen in seinem Urteil wiedergegeben habe (zu diesem nach stRspr des BSG zu beachtenden Erfordernis s BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, hat der Kläger jedoch nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen das LSG verpflichtet gewesen sein könnte, trotz bereits vorhandener Gutachten auf psychosomatischem Fachgebiet eine weitere Begutachtung auf demselben Fachgebiet zu veranlassen (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO - s hierzu zB Senatsbeschluss vom - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 7). Er selbst erwähnt, dass dem Berufungsgericht bereits das in einem parallelen Krankengeld-Rechtsstreit eingeholte Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom , das dort nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. R. zum Vorliegen psychosomatischer Erkrankungen vom (zutreffend: ) sowie das im vorliegenden Verfahren auf dem Fachgebiet der psychosomatischen Medizin erstellte Gutachten des Dr. H. vom vorgelegen habe. Bei dieser Sachlage hätte das LSG zur weiteren Beweiserhebung auf psychosomatischem Fachgebiet nur verpflichtet sein können, wenn es die bereits vorhandenen Gutachten für "ungenügend" hätte erachten müssen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
8Auch soweit der Kläger beanstandet, das LSG sei seinem Antrag auf Ladung der Sachverständigen Dr. H. und Dr. R. zur Erläuterung ihrer Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, und damit sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf Befragung der Sachverständigen (§ 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 411 Abs 4 ZPO) geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass er sachdienliche Fragen an die Sachverständigen oder weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf bezüglich der von ihnen erstellten Gutachten innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber dem Berufungsgericht angekündigt habe (zu diesem Erfordernis s zB - BeckRS 2012, 75212 RdNr 10). Er trägt zwar vor, er habe bereits mit Schriftsatz vom die Ladung von Dr. H. zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens verlangt; an das LSG gerichtete konkrete Fragen oder erläuterungsbedürftige Punkte, die in jenem Schriftsatz enthalten gewesen seien, gibt er jedoch nicht wieder. Entsprechendes gilt für den weiteren Antrag im Schriftsatz vom , in dem der Kläger nach eigenen Angaben keine Fragen benannt, sondern lediglich dem Gericht das Angebot zur Formulierung von an den Sachverständigen zu richtenden Fragen übermittelt habe. Die erstmalige Benennung konkreter aufklärungsbedürftiger Punkte zu dem Gutachten des Dr. H. aus dem Jahr 2007 im Termin zur mündlichen Verhandlung am ist offenkundig außerhalb eines "angemessenen Zeitraums" iS von § 411 Abs 4 ZPO erfolgt und kann deshalb einen Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnen. Dies gilt in gleicher Weise auch für die nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung erstmals im Verhandlungstermin vor dem LSG "höchst hilfsweise" beantragte Ladung des Sachverständigen Dr. R. zur Erläuterung von dessen Gutachten aus dem Jahr 2006.
9Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
10Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
11Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:201212BB13R33312B0
Fundstelle(n):
LAAAH-26764