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Dienstleistung als Erblasserschuld
- (BStBl 1995 II S. 62) -
I. Sachverhalt und Problemstellung
Die Klin. beerbte aufgrund notariellen Testaments ihren im Jahr 1986 verstorbenen Bruder allein. Sie machte Nachlaßverbindlichkeiten geltend, u. a. Kosten für häusliche Pflege des Erblassers für fünf Jahre in Höhe von 8 000 DM sowie den Ersatz von Auslagen für Strom, Besorgung der Wäsche, Pkw-Kosten und Wohnungskosten in Höhe von insgesamt 20 928 DM. Sie führte aus, daß sie die Pflegeleistungen für ihren Bruder aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrags geleistet habe. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns sei in einen Darlehensanspruch umgewandelt worden. Zur Sicherung dieses Anspruchs habe der Erblasser ein Testament errichtet. Bei den geltend gemachten Auslagen handele es sich um Ansprüche ihres Ehemanns und ihrer Kinder gegen den Erblasser, die sie als Nachlaßverbindlichkeiten anerkennen müsse. Das FA ließ die geltend gemachten Pflegekosten sowie den Aufwendungsersatz nicht zum Abzug zu und berücksichtigte für Pflege und Unterhalt lediglich einen Betrag von 2 000 DM gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.
Problematisch war, ob der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt und Pflege des Erblasse...