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Vermögensteuerliche Behandlung von Luxusgegenständen
- (BStBl II S. 710) -
Die Entscheidung des (a. a. O.) wirft ein Licht auf einen Bereich, der dem FA und damit der Besteuerung meist verborgen bleibt, aber auch vom Steuerbürger nicht immer als steuerlich bedeutsamer Sachverhalt empfunden wird. Es handelt sich um die Besitzbesteuerung von Luxusgütern in der täglichen Umgebung, z. B. als Hausrat (wertvolle Möbel, Teppiche, Kunstgegenstände, Gebrauchsgegenstände usw.), als sonstige zierende Ausstattung einer Wohnung, aber auch von anderen Luxusattributen (Autos, Yachten, Flugzeuge usw.). Besonders ärgerlich ist es für Steuerbürger, wenn dem FA - wie im Urteilsfall - der Besitz solcher Gegenstände durch unvorhergesehene Zufälle, etwa durch Zeitungsberichte über einen ”Villeneinbruch”, Polizeiberichte, Versicherungsvorgänge oder Kontrollmitteilungen bekannt wird. Liegt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vor, so kann das FA nämlich rückwirkend in erheblichem Umfang Steuern nachfordern, ggf. strafrechtliche Konsequenzen ziehen.
I. Rechtslage
Der Gesetzgeber hat den Besitz bestimmter Gegenstände der VSt (§ 4 VStG i. V. mit §§ 114 und 110 BewG), die Übertragung auf Dritte durch Schenkung oder Erbschaft der ErbSt- und SchenkS...