BSG Beschluss v. - B 11 AL 136/12 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - keine ausreichende Darlegung der Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit - Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Betriebsübergang bei Insolvenz während der Arbeitsphase - Haftung des Betriebserwerbers für den Vergütungsanspruch in der Freistellungsphase

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 7 Abs 1a SGB 4, § 3 AltTZG 1996, § 8a AltTZG 1996, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 41 Abs 1 InsO

Instanzenzug: SG Landshut Az: S 13 AL 270/07 Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 9 AL 321/09 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde ist unzulässig. Die in ihrer Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

2Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 39; SozR 1500 § 160a Nr 60; SozR 4-1500 § 160a Nr 9). Darzulegen ist insbesondere, dass die Rechtsfrage nach dem Stand der Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann, und es ist der Schritt darzustellen, den das BSG zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16; stRspr). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung vom nicht.

3Der Beschwerdeführer führt zwar aus, es stelle sich die Rechtsfrage, ob Beschäftigungslosigkeit iS des § 119 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch in Fällen gegeben sei, in denen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der Insolvenz des Betriebsveräußerers in der Arbeitsphase des Blockmodells gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch übergegangen sei, der Betriebserwerber dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nur teilweise zur Entgeltzahlung verpflichtet sei, da er für einen Teil der vor dem Insolvenzfall in Vorleistung verdienten Vergütung nicht hafte, und der Arbeitgeber deshalb in einem Teil der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein Entgelt bezahle.

4Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und nicht nur um eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnittene Fragestellung handelt. Jedenfalls legt er jedoch die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht hinreichend dar.

5Das Vorbringen, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig, weil sie bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei, reicht nicht aus. Im Rahmen einer den Anforderungen genügenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ist vielmehr auch auf Rechtsprechung einzugehen, die Anhaltspunkte dafür geben kann, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist (vgl ua BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; Beschluss des Senats vom - B 11 AL 74/10 B - Juris RdNr 8 stRspr). Insoweit hätte sich der Beschwerdeführer nicht nur mit der vom Landessozialgericht (LSG) maßgeblich herangezogenen Entscheidung des BSG zur Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses in Fällen der Vereinbarung von Altersteilzeit unter Umwandlung in ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr 18) auseinandersetzen müssen, sondern auch mit weiterer Rechtsprechung des BSG zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses (vgl etwa Urteil des Senats vom - B 11 AL 16/11 R - SozR 4-4300 § 123 Nr 6 RdNr 23 und RdNr 28 mwN), ferner mit der vom LSG auf Seite 7 des Urteils zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Umfang der Pflichten des Betriebserwerbers und damit zusammenhängend mit dem weiter auf Seite 8 des Urteils des LSG erwähnten Schrifttum zum Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sowie mit der Einführung des § 8a AltTZG ab (vgl ua Rolfs in Erfurter Komm zum Arbeitsrecht, 13. Aufl 2013, 130. ATG, § 8a Nr 1 ff; Kreitner in Küttner, Personalbuch, 20. Aufl 2013, 11 Altersteilzeit RdNr 15 f; Rittweger in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Komm zum Arbeitsrecht, ATG, § 8a RdNr 1 und RdNr 6). Zwar ist § 8a AltTZG - wie bereits das LSG ausgeführt hat - auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar; jedoch können sich - worauf der Beschwerdeführer nicht näher eingeht - aus der Einführung einer Regelung zur Insolvenzsicherung und aus den dafür maßgeblichen Gründen Rückschlüsse auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben.

6Darüber hinaus genügt das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Darlegung der Klärungsfähigkeit auch nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Soweit geltend gemacht wird, dem Arbeitgeber sei kein "Restdirektionsrecht" verblieben und der Arbeitnehmer sei nicht an das Beschäftigungsverbot aus dem Altersteilzeitvertrag gebunden gewesen, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beurteilung, ob grundsätzliche Bedeutung vorliegt, auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen hat (vgl ua Beschlüsse des Senats vom - B 11 AL 72/08 B - Juris RdNr 7 - und vom - B 11 AL 187/08 B - Juris RdNr 5). Die auch im Rahmen der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Ausführungen des LSG, wonach der Kläger nach der Altersteilzeitvereinbarung keine Beschäftigung ausüben durfte, sind als tatsächliche Feststellungen zu werten, die im Beschwerdeverfahren nicht durch widersprechenden Vortrag in Frage gestellt werden können.

7Soweit der Beschwerdeführer (insbesondere unter V der Beschwerdebegründung) ausführt, dass und weshalb das LSG (angeblich) zu Unrecht einen Fall der Arbeitslosigkeit bei ihm verneint hat, eröffnet dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht. Denn im Beschwerdeverfahren ist nicht darüber zu befinden, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 und Nr 67; stRspr).

8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

10Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:220513BB11AL13612B0

Fundstelle(n):
WAAAH-24854