BSG Beschluss v. - B 9 V 51/13 B

Soziales Entschädigungsrecht - Revisibilität der wertenden Kausalitätsbetrachtung bei Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - rechtsstaatswidrige DDR-Haft - Häftlingshilfe - Feststellung des Grads der Schädigungsfolgen - Traumafolgestörung - wesentliche Bedingung - Rechtsanwendung im Einzelfall - Darlegungsanforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, § 2 VersMedV, § 4 Abs 1 HHG, BVG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 62 SGG, § 103 SGG, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: S 36 VH 136/05 Urteilvorgehend Thüringer Landessozialgericht Az: L 5 VH 1252/07 Urteil

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten über die Art und den Grad der beim Kläger festzustellenden Schädigungsfolgen infolge rechtsstaatsrechtswidriger DDR-Haft.

2Der 1942 geborene Kläger verbüßte vom bis zum aufgrund einer Verurteilung wegen so genannten ungesetzlichen Grenzübertritts in S. sowie in verschiedenen Haftanstalten der DDR Untersuchungs- bzw Strafhaft.

3Mit Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom erkannte das beklagte Land beim Kläger ab einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) iVm §§ 10 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen im Sinne einer Verschlimmerung.

4Das SG hat die dagegen erhobene, auf die Zahlung von Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 60 sowie auf die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen gerichtete Klage mit Urteil vom abgewiesen. Das Thüringer LSG hat die Berufung mit Urteil vom zurückgewiesen.

5Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger als Zulassungsgründe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG sowie Verfahrensmängel geltend, § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG.

6II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

7Einen Verfahrensmangel durch Verletzung der Amtsermittlungspflicht hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG). Bei einer Verfahrensrüge, die auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt wird, muss gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ein Beweisantrag benannt werden, der im Berufungsverfahren - wenigstens hilfsweise - noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt worden ist und dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5).

8Einen solchen Beweisantrag hat der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht benannt. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter hat bei seinem Schlussantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausweislich des Protokolls und auch nach dem Beschwerdevortrag gerade keinen Beweisantrag (mehr) gestellt. Damit hat er den nach seinen Angaben vorher mündlich gestellten Beweisantrag jedenfalls nicht, wie erforderlich, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Insoweit kann der Kläger sich auch nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs, vgl § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, durch die unterbliebene Protokollierung eines Beweisantrags berufen. Es hätte seinem damaligen Prozessbevollmächtigten frei gestanden, am Schluss der mündlichen Verhandlung anstelle seines oder jedenfalls hilfsweise zusätzlich zu seinem Sachantrag zu Protokoll einen Beweisantrag zu stellen bzw zu wiederholen und sich damit rechtliches Gehör zu verschaffen.

9Auch seine Divergenzrüge hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert begründet. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG an die Darlegung einer Rechtsprechungsabweichung nur, wenn sie Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberstellt und darlegt, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zuletzt -, Juris).

11Einen derartigen, schwer verständlichen, zudem einzelfallbezogenen Rechtssatz hat das LSG indessen nicht aufgestellt. Indem es vielmehr in einem Urteil ausführt, nur bei schweren Störungen im Sinne von Teil B Nr 3.7 Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) komme es darauf an, ob mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsstörungen vorlägen, während für geringgradige Störungen eigene Beurteilungskriterien aufgeführt seien, gibt das LSG zutreffend den Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 8./ wieder (vgl Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsgesetz, Soziales Entschädigungsrecht und Sozialgesetzbücher, Stand Februar 2013, Band III, Anm zu Teil B Nr 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV; ihn legt auch das vom Kläger zitierte Senatsurteil (vom - B 9 VG 1/08 R -, Juris) zugrunde. Das LSG hat insoweit das Vorliegen mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten und damit verbunden einer schweren Störung iS von Teil B Nr 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV beim Kläger ausdrücklich verneint (Seite 14 des Urteils). Mit seinem daran geknüpften Vorwurf, das LSG habe insofern trotz des Rückgriffs auf die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten im Einzelnen nicht korrekt ermittelt, insbesondere mit Blick auf die Kriterien aus dem Beschluss des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./, legt der Kläger keine Divergenz dar; allenfalls macht er damit geltend, das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Die sinngemäße Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung, vgl § 103 SGG, ist wie ausgeführt, wegen des unterbliebenen Beweisantrags gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ausgeschlossen.

12Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat der Kläger nicht dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65).

14Soweit die Beschwerde es schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob an sich (nur) stärker behindernde Störungen iS von Teil B Nr 3.7 Anlage zu § 2 VersMedV als schwere Störungen festzustellen sind, wenn mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, hat sie nicht substantiiert dargetan, warum diese Frage im Verfahren des Klägers überhaupt entscheidungserheblich und damit im Revisionsverfahren klärungsfähig sein sollte (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Denn nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG bestehen beim Kläger gerade keine solchen mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten.

15Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

16Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:030314BB9V5113B0

Fundstelle(n):
AAAAH-24575