BSG Beschluss v. - B 13 R 315/11 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht - Erwerbsminderungsrente - berufskundliche Sachaufklärung

Gesetze: § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 43 SGB 6, § 240 SGB 6

Instanzenzug: SG Freiburg (Breisgau) Az: S 15 R 5188/07vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 10 R 1280/10 Urteil

Gründe

1I. Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

2Die 1958 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Bibliothekarin. Sie war bis 1986 in der damaligen DDR in diesem Beruf, nach ihrer Übersiedlung nach Baden-Württemberg ab 1988 hingegen als Verkäuferin (bis zum ) tätig. Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung und Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme (vom ) ab, weil sie - die Klägerin - noch mindestens sechs Stunden täglich eine Beschäftigung als Angestellte im Registraturdienst ausüben könne (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ).

3Im Klageverfahren hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden und Rheumatologen Dr. S. sowie - nach § 109 SGG - ein nervenärztliches Gutachten von Dr. Sch. eingeholt. Nach Beiziehung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. S. zu der Frage, ob der Klägerin angesichts ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Tätigkeit als Angestellte im Registraturdienst (unter der Vorgabe, dass bei diesem Beruf gelegentliches Bücken, Zwangshaltungen bzw Überkopfarbeiten erforderlich seien, um Akten aus den unteren bzw oberen Regalreihen zu entnehmen) möglich sei, hat das SG die Klage mit Urteil vom abgewiesen.

5Das LSG hat ohne weitere Ermittlungen die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom zurückgewiesen. Das SG habe mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch zumindest sechs Stunden täglich als Angestellte in einer Registratur tätig sein könne, was ihr auch sozial zumutbar sei; hierauf werde gemäß § 153 Abs 2 SGG verwiesen. Ergänzend hat sich das LSG mit den Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Überkopfarbeiten bei Registraturtätigkeiten auseinandergesetzt.

6Die Klägerin rügt mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG. Das LSG sei ihrem hinreichend bestimmten und aufrechterhaltenen Beweisantrag zu den benannten berufskundlichen Fragen nicht nachgegangen, obwohl es sich auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweise zu erheben. Letztlich habe das LSG unzulässigerweise der Entscheidung seine eigenen Vorstellungen von einer Tätigkeit in Registraturen zugrunde gelegt, ohne über eigene berufskundliche Sachkenntnis zu verfügen oder sich sachverständiger Unterstützung zu bedienen.

7II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Beweisfragen 2 bis 7 bereits unzulässig, ansonsten jedenfalls unbegründet.

81. Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels ist es erforderlich, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

9Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin in Bezug auf die Fragen 2 bis 7 des Beweisantrags vom 30.9./ nicht gerecht:

10a) Hinsichtlich der Fragen 6 und 7 jenes Beweisantrags, die sich ausschließlich auf die Tätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten oder Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten beziehen, sowie zu Frage 2 (besondere geistige Beanspruchung in Registraturen) enthält die Beschwerdebegründung keine weiteren Ausführungen. Ein Verfahrensmangel aufgrund der Nichterhebung dieser Beweise ist mithin nicht einmal ansatzweise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

11b) Zu Frage 5, die sich mit den gesundheitlichen Anforderungen an Arbeiten in Registraturen unter dem Gesichtspunkt länger anhaltender Armvorhaltepositionen befasst, trägt die Klägerin lediglich vor, "die Gutachter" hätten auch insoweit gesundheitliche Einschränkungen vorgenommen, welche selbst von der Beklagten gebilligt worden seien (Beschwerdebegründung S 9 oben). Ihren Ausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, ob auch das LSG von diesem sozialmedizinischen Sachverhalt ausgegangen ist, sich also die Überzeugung davon gebildet hatte, dass für die Klägerin Arbeiten mit den Armen in Vorhalteposition gesundheitlich nicht mehr zuzumuten sind. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Entscheidung des LSG auf einem Unterlassen der beantragten berufskundlichen Beweiserhebung zu dieser Frage beruhen. Da Angaben hierzu fehlen, enthält die Beschwerdebegründung insoweit keinen schlüssig vorgetragenen Verfahrensmangel.

12c) Dasselbe gilt für Frage 4, die sich auf eine starke Beanspruchung des Sehvermögens bei Arbeiten in Registraturen bezieht. In der Beschwerdebegründung ist dazu lediglich erwähnt, dass "die Gutachter" auch Arbeiten "unter Beanspruchung des Sehvermögens" ausgeschlossen hätten (Beschwerdebegründung S 9, vorletzter Abs). Welche Feststellungen das LSG zu dieser gesundheitlichen Einschränkung - hier aufgrund seiner Bezugnahme auf die Feststellungen im SG-Urteil (vgl dort S 7 2. Abs) - getroffen hat, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen, sodass es wiederum an einer schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels fehlt.

13d) Soweit die Klägerin rügt, das LSG habe sich nicht damit befasst, ob die Arbeit in Registraturen in wechselnder Körperhaltung ausgeführt werden könne (Beschwerdebegründung S 9, 3. Abs), bezieht sie sich wiederum nur darauf, dass "alle Gutachter" dies verlangt hätten, ohne darzulegen, dass auch das LSG von dieser sozialmedizinischen Bewertung ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag unter Anknüpfung an diese gesundheitliche Einschränkung überhaupt keinen berufskundlichen Beweisantrag gestellt hat. Denn Frage 6, die sich mit der Körperhaltung befasst, bezog sich ausdrücklich nur auf die Tätigkeiten einer kaufmännischen Angestellten oder einer Verwaltungsangestellten für Bürohilfstätigkeiten.

14e) Keine schlüssige Sachaufklärungsrüge enthält auch der Vorhalt, das LSG habe sich nicht durch weitere berufskundliche Beweiserhebung mit der in Frage 3 von ihr inzident aufgestellten Behauptung befasst, dass es in Registraturen regelhaft zur Einwirkung von Staub komme, obgleich "zwei Gutachter" solche Arbeitsbedingungen für die Klägerin ausgeschlossen hätten (Beschwerdebegründung S 9, 2. Abs). Gerade in größeren Archiven, die typischerweise mit Registratoren besetzt seien, seien Staubbelastungen zu erwarten. Aus diesem Vorbringen wird weder ersichtlich, ob auch das Berufungsgericht das Vorliegen der angesprochenen gesundheitlichen Einschränkung für erwiesen erachtet hat, noch wird deutlich, in welcher Hinsicht die von der Klägerin angeführten Zustände "in größeren Archiven" von Bedeutung sein können für die benannte Verweisungstätigkeit einer "Registraturkraft in einer Verwaltung oder kaufmännischen Abteilung" (vgl SG-Urteil S 8).

152. Mithin verbleibt der in Frage 1 enthaltene berufskundliche Beweisantrag zum regelhaften Auftreten länger anhaltender Überkopfarbeiten bei einer Tätigkeit in Registraturen. Insoweit hat die Klägerin eine Sachaufklärungsrüge formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Sie hat die dem LSG-Beschluss zugrunde liegende Feststellung, sie dürfe nach ihren gesundheitlichen Verhältnissen keine länger andauernden Überkopfarbeiten ausführen, ebenso vorgetragen (Beschwerdebegründung S 7 f) wie ihren darauf bezogenen berufskundlichen Beweisantrag, den Umstand, dass sie diesen auch noch nach Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG ausdrücklich aufrechterhalten habe, sowie das von ihr erwartete Ergebnis der Beweisaufnahme.

16Ein Verfahrensmangel liegt in Wirklichkeit jedoch nicht vor. Das LSG musste sich nicht gedrängt fühlen, entsprechend dem Antrag der Klägerin Beweis zu erheben und ein berufskundliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob es bei einer Tätigkeit in Registraturen regelhaft - also nicht nur in Einzelfällen auf einzelnen Arbeitsplätzen - zu länger anhaltenden Überkopfarbeiten kommt.

17Für die Frage, ob ein ausreichender Grund für eine unterlassene Beweiserhebung besteht, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären (stRspr, zB - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom - B 13 R 392/10 B - Juris RdNr 16). Soweit ein entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss es von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen.

18Das LSG musste sich jedoch nicht gedrängt sehen, dem Beweisantrag der Klägerin gemäß Frage 1 nachzugehen. Auf der Grundlage der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten berufskundlichen Stellungnahme vom konnte es vielmehr als bereits erwiesen ansehen, dass bei Tätigkeiten in Registraturen, welche üblicherweise einzelnen Abteilungen oder Arbeitsbereichen einer Einrichtung zugeordnet sind und daher nicht mit Archiven zur längerfristigen Aufbewahrung von Dokumenten gleichgesetzt werden dürfen, Bewegungen über Kopf (zB beim Herausnehmen von Ordnern aus einem Aktenschrank oberhalb der Kopfpartie) zwar gelegentlich vorkommen, dies jedoch aufgrund regelmäßig hierfür vorhandener Hilfsmittel wie Leitern, Hocker oder in die Aktenwagen integrierter Tritte nicht dem arbeitstechnischen Begriff einer "Überkopfarbeit" entspricht.

19Die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dieser Frage wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das LSG die bereits vorliegenden berufskundlichen Erkenntnisse als ungenügend hätte ansehen müssen (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO). Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. Die Behauptung der Klägerin, es sei "durchaus davon auszugehen, dass entsprechende Überkopfarbeiten regelhaft in Registraturen anfallen", weil Akten schon zur Platzersparnis "in derartigen Ablageräumen regelhaft bis unter die Decke gestapelt werden", vermag jedenfalls nicht plausibel zu machen, dass die berufskundliche Stellungnahme vom insoweit die Wirklichkeit verfehlt haben könnte.

203. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:100712BB13R31511B0

Fundstelle(n):
UAAAH-24551