Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - Übergehen eines Beweisantrags - neurologisch-psychiatrisches Gutachten - Zurückverweisung
Gesetze: § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG
Instanzenzug: SG Freiburg (Breisgau) Az: S 13 SB 1620 /08 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 6 SB 114/10 Urteil
Gründe
1I. Die 1947 geborene Klägerin beansprucht die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
2Im Juni 2007 beantragte die Klägerin die Feststellung ihres GdB. Daraufhin zog das Landratsamt O. Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte bei und stellte auf der Grundlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme mit Bescheid vom den GdB mit 30 fest. Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom wurde unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen ein GdB von 40 anerkannt.
3Das von der Klägerin angerufene Sozialgericht Freiburg (SG) hat nach Beweisaufnahme (ua durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. W. vom ) die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Im anschließenden Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein rehabilitationsmedizinisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J. vom nebst einer nach Einwänden der Klägerin veranlassten ergänzenden Stellungnahme vom eingeholt. Durch Urteil vom hat das LSG (ohne mündliche Verhandlung) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet:
4Das SG habe in Auswertung der medizinischen Unterlagen zutreffend und umfassend ausgeführt, weshalb im vorliegenden Verfahren ein höherer GdB als 40 nicht festzustellen sei. Dem schließe sich der Senat an. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren und der von Prof. Dr. J. eingeholten Äußerungen sei eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Insbesondere hätten sich keine Befunde und Diagnosen ergeben, die eine Abweichung zugunsten der Klägerin rechtfertigen könnten. Auch das Vorbringen der Klägerin, die somatoforme Schmerzstörung bzw das myofasciale Schmerzsyndrom seien nicht ausreichend berücksichtigt, habe sich durch die Ermittlungen nicht bestätigt. Prof. Dr. J. habe ebenso wenig wie Dr. W. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom oder eine somatoforme Schmerzstörung feststellen können. Der überzeugenden Einschätzung des Dr. W. folgend, dass die angegebenen Schmerzen im Rahmen der Grunderkrankung nicht über dem Normalmaß gelegen hätten, habe Prof. Dr. J. dargelegt, dass die körperlichen Funktionseinschränkungen durch die Gelenk- bzw Wirbelsäulenerkrankungen erklärbar seien, sodass die nach seiner Ansicht vermutlich zusätzlich bestehende Fibromyalgie nicht zu einer weiteren Erhöhung des GdB beitrage. Somit habe sich die Einschätzung, die der - die Klägerin behandelnde - Dr. F. in seiner sachverständigen Zeugenauskunft geäußert habe, es liege ein schweres myofasciales Schmerzsyndrom vor, nicht bestätigt.
5Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin als Verfahrensmangel ua eine Verletzung des § 103 SGG geltend. Das LSG sei ohne hinreichende Begründung dem von ihr gestellten Antrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nicht gefolgt.
6II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ergangen.
7Das LSG ist dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom (also einen Tag vor dem Berufungsurteil) gestellten Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zum Beweis des Vorliegens einer Fibromyalgie und eines psychovegetativen Erschöpfungssyndroms sowie eines deswegen vorliegenden höheren GdB ohne hinreichende Begründung, dh ohne hinreichenden Grund (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5), nicht gefolgt (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
8Das LSG ist unter Nennung der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewertung des GdB eine umfassende Feststellung aller vorliegenden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen erfordert (zur Feststellung des GdB s nur - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18). Hiervon ausgehend hätte es sich gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 49). Es bestand zwingende Veranlassung, dem Beweisantrag zu folgen. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend:
9Die Klägerin hatte gegenüber dem LSG - zuletzt mit Schriftsatz vom - geltend gemacht, bei ihr liege eine Fibromyalgie sowie ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom vor und dadurch erreiche sie insgesamt einen GdB von 50. Beide Krankheitsbilder betreffen zumindest auch das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet. Eine entsprechende fachärztliche Beurteilung lag dazu weder in Form eines aktuellen Befundberichts noch in Form eines Gutachtens vor, sodass schon allein deshalb eine diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts nahe lag. Zudem hatte der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. F. wie das LSG selbst erkannt hat - ein schweres myofasciales Schmerzsyndrom diagnostiziert und eine "neurologische Einschätzung" empfohlen. Der rehabilitationsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. J. hatte wegen einer möglichen psychovegetativen Erschöpfung die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeregt und zudem eine Fibromyalgie als "vermutlich zusätzlich bestehend" bezeichnet. Diese Umstände belegen insgesamt die Notwendigkeit der Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens. Allein aus dem vom LSG hervorgehobenen Umstand, dass die gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. und Prof. Dr. J. selbst weder ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom noch eine somatoforme Schmerzstörung hätten feststellen können, durfte das LSG jedenfalls nicht den Schluss ziehen, dass diese Erkrankungen bei der Klägerin nicht vorliegen.
10Auf der Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht kann das angefochtene Urteil iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung der beantragten Beweisaufnahme der Rechtsstreit einer anderen, für die Klägerin günstigeren Lösung hätte zugeführt werden können.
11Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, macht der Senat von der ihm durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
12Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:240512BB9SB7911B0
Fundstelle(n):
UAAAH-24337