BSG Beschluss v. - B 9 V 67/12 B

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage - Darlegungsanforderungen - soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Zeitsoldat der NVA - Dienstunfallentschädigung - kein Anspruch auf Behandlungs- und Rehabilitationsleistungen - Gleichbehandlung mit Wehrpflichtigen

Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Anlage I Kap XIX B III Nr 5 EinigVtr, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Instanzenzug: SG Fulda Az: S 6 VE 11/11 Urteilvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 4 VE 5/12 Beschluss

Gründe

1Mit Beschluss vom hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers, der in der Zeit vom bis als Soldat der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR eine Dienstbeschädigung erlitten hat, auf medizinische Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel, rehabilitierende, kurative und berufsfördernde Leistungen einschließlich einer etwaigen Zuzahlung mangels Rechtsgrundlage verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) begründet.

2Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Begründung des Klägers nicht.

4Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,ob die unterschiedliche Behandlung von Zeitsoldaten in der ehemaligen NVA mit Wehrpflichtigen in der ehemaligen NVA durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

5In Bezug auf diese Frage hat es der Kläger versäumt, die Klärungsbedürftigkeit der von ihm angesprochenen rechtlichen Problematik unter Auswertung der bereits vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom - 9 RV 13/95 - SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr 5 Nr 1) näher darzulegen. Diese wäre nämlich zu verneinen, wenn die von ihm aufgeworfene rechtliche Fragestellung bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

6Namentlich hätte sich der Kläger mit den Ausführungen des BSG in der oben genannten Entscheidung zu den Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) unter Berücksichtigung der Anlage I Kap XIX Sachgebiet B Abschnitt III Nr 5 Einigungsvertrag (Zustimmungsgesetz vom BGBl II 885, 1146) für ehemalige NVA-Soldaten auseinandersetzen müssen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Entscheidung des - 9 RV 6/94 - BSGE 78, 265 = SozR 3-5050 § 5 Nr 2) bezüglich eines Anspruchs ehemaliger Soldaten der NVA auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Weiter wäre in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigung der Entscheidung des - B 14 AS 15/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 20, RdNr 16) erforderlich gewesen, in der die Rechtslage für Berufs- und Zeitsoldaten in der ehemaligen DDR sowie für "normale" Wehrpflichtige in der NVA im wiedervereinigten Deutschland dargestellt wird. Insbesondere hätte sich der Kläger auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auseinandersetzen müssen, welches klargestellt hat, dass dem Gesetzgeber bei der Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme im wiedervereinigten Deutschland, bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere bei der Überführung der im Beitragsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften ein weiter Gestaltungsspielraum zustand (vgl BVerfGE 95, 143, 157 ff; 100, 1, 38 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 52 ff). Es war dem Gesetzgeber insbesondere verfassungsrechtlich nicht verwehrt, die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die gesetzliche Unfallversicherung überzuleiten, bei den Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten dagegen davon abzusehen (vgl BVerfGE 104, 126, 147 = SozR 3-8570 § 11 Nr 5).

7Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:220313BB9V6712B0

Fundstelle(n):
YAAAH-24298