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Verspätungszuschlag
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, die nach dem abzugeben ist, nicht oder nicht fristgemäß nach, kann die Finanzverwaltung einen Verspätungszuschlag gegen den Steuerschuldner festsetzen, wenn der Erklärungspflichtige nicht glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Variables Kapital | 1800 | Privatentnahmen allgemein |
1890 | Privateinlagen | |
sonstige betriebliche Aufwendungen | 4396 | Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
4397 | Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Variables Kapital | 2100 | Privatentnahmen allgemein |
2180 | Privateinlagen | |
sonstige betriebliche Aufwendungen | 6436 | Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
6437 | Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
6940 | Sonstige Aufwendungen |
2. Rechtsgrundlagen
§ 3 Abs. 4 AO, § 118 AO, § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 124 Abs. 1 AO, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, § 149 Abs. 2 AO, § 150 Abs. 8 AO, § 152 Abs. 1 bis 8 AO, § 152 Abs. 10 AO, § 152 Abs. 11 AO, § 167 Abs. 1 AO, § 168 AO, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, § 184 Abs. 1 Satz 4 AO, § 220 Abs. 2 AO, Art. 97 § 8 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EGAO, AEAO zu § 152 Nr. 1 Satz 2, AEAO zu § 152 Tz. 3 Satz 3, AEAO zu § 152 Tz. ...