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Erbschaftsteuer | Kein Verschonungsabschlag für mittelbare Betriebsschenkung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen. (2) Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.
Der BFH hat in Übereinstimmung mit der Verwaltungsauffassung klargestellt, dass unter der Herrschaft des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der vor 2009 geltenden Fassung die Zu...