5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen

2. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-00592-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66872-2

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5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen (2. Auflage)

II. Die Buchführung so organisieren, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann

1. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

1.1 Systematik, Begriff und Rechtsnatur der GoB

57 [i]GoBWerden Bücher geführt bzw. bilanziert, sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten. Der Begriff GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sich insbesondere in folgender Grundregel wieder findet:

„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 145 Abs. 1 Satz 1 AO).“

Die wichtigsten GoB sind im Einzelnen:

  • Die Eintragungen müssen vollständig und lückenlos sein.

  • Belege dürfen nicht verändert werden.

  • Abkürzungen müssen eindeutig sein.

  • Kassenbewegungen sollen täglich aufgezeichnet werden. Außerdem sollte täglich ein Soll-/Ist-Abgleich des Kassenbestandes stattfinden.

  • Posten dürfen nicht saldiert werden.

  • Jeder Buchung muss ein Beleg zugeordnet werden können.

  • Jedem Beleg muss eine Buchung zugeordnet werden können.

  • Belege sind geordnet abzulegen.

  • Bei elektronischer...

5 vor Geschäftsvorfälle erfassen und zu Abschlüssen führen

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