Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren
Leitsatz
1. Masseverbindlichkeiten werden nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläufigen Verwalter bestehenden rechtlichen
Befugnisse begründet. Für umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten ist dabei auf die Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter abzustellen.
2. Bestellt das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum
Forderungseinzug, kommt es deshalb für die Frage, ob umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO als Masseverbindlichkeiten
begründet wurden, nicht darauf an, ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zugestimmt
hat (auch konkludent, indem er ihr nicht ausdrücklich widersprochen hat).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.