Umsatzzuschätzung; Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
Leitsatz
1. Unmaßgeblich sind Vorstellungen und Vorbesprechungen der Beteiligten, die nicht explizit Gegenstand der tatsächlichen Verständigung
geworden sind; versteckte Einigungsmängel i.S.v. § 155 BGB werden von einer getroffenen tatsächlichen Verständigung erfasst.
Lediglich offene Einigungsmängel können insoweit eine Bindung an die tatsächliche Verständigung ausschließen.
2. Das beklagte FA kann sich nicht darauf berufen, dass tatsächliche Verständigungen im Allgemeinen nur für unklare Sachverhalte
geschlossen würden und die strittigen zusätzlichen Transportumsätze damit als klarer Sachverhalt neben der tatsächlichen Verständigung
Berücksichtigung finden müssten. In der vorliegenden tatsächlichen Verständigung wurde als unklarer Sachverhalt ohne Einschränkung
die nicht ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung bezeichnet. Dies umfasst demnach auch sämtliche nicht erfassten Umsätze.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 49 DStRE 2020 S. 41 Nr. 1 EFG 2019 S. 1341 Nr. 16 KÖSDI 2020 S. 21589 Nr. 2 PStR 2019 S. 209 Nr. 9 PStR 2020 S. 171 Nr. 8 YAAAH-23689
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