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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 1417/16 E,F

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1; EStG § 20 Abs. 6 Satz 5; EStG § 43a Absatz 3 Satz 4; AO § 42

Verlust aus der Veräußerung von festverzinslichen Inhaberschuldverschreibungen

Leitsatz

1. Der aus der Veräußerung wertloser festverzinslicher Inhaberschuldverschreibungen gegen ein Entgelt in Höhe der angefallenen Veräußerungskosten resultierende Verlust ist nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen (vgl. , BFH/NV 2018, 1184; entgegen BStBl I 2016, 85, Rz 59).

2. In der Realisierung eines solchen Veräußerungsverlustes liegt kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 42 AO (vgl. BFH a.a.O.).

3. Kann ausgeschlossen werden, dass der Verlust bereits auf Veranlassung der die Veräußerung ausführenden Bank berücksichtigt wurde, bedarf es für die Verlustverrechnung keiner Bescheinigung der auszahlenden Stelle über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (vgl. BFH a.a.O.).

Fundstelle(n):
UAAAH-23686

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.11.2018 - 1 K 1417/16 E,F

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