BAG Urteil v. - 3 AZR 393/17

Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 77 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Offenbach Az: 9 Ca 456/12 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 301/13 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, nach welchen Versorgungsbestimmungen sich die Betriebsrente des Klägers richtet.

2Der am geborene Kläger wurde zum von der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der S A GmbH - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt.

3Die S A GmbH schloss am mit dem Betriebsrat eine zum in Kraft getretene Betriebsvereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002). In dieser heißt es ua.:

4Die Anlage 1 zur BV 2002 regelt:

5Die Anlage 2 zur BV 2002 lautet auszugsweise:

6Zum übernahm die S E Projektgesellschaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesamten operativen Geschäft einschließlich der Betriebsmittel. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsübergangs auf die S E Projektgesellschaft mbH über. Diese firmierte zum in S E GmbH um.

7Die S E GmbH schloss am mit ihrem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden GBV 2004). Diese vereinheitlichte verschiedene, im Unternehmen der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Außerdem wurden bislang unversorgte Arbeitnehmer in das neue Versorgungswerk aufgenommen.

8Die GBV 2004 regelt auszugweise:

9Der „Nachtrag I“ zur BV 2004 lautet:

10Die am zwischen der S E GmbH und dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte „Rahmen-Betriebsvereinbarung über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien“ (im Folgenden Rahmen-BV) bestimmt ua.:

11Der Kläger schied zum aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem eine gesetzliche Altersrente. Seit dem erhält er zudem eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. monatlich 45,51 Euro brutto. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der GBV 2004 ein Alterskapital von 8.386,77 Euro brutto gezahlt. Dies entspricht einer Altersrente iHv. monatlich 34,59 Euro brutto.

12In einem Vorprozess stritten die Parteien bereits um die Ablösung einer älteren Versorgungsordnung (der sog. VO A) durch die BV 2002. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, die hiergegen vom Kläger beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegte Berufung (- 6 Sa 1628/14 -) hatte der Kläger zurückgenommen.

13Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV 2002 zu gewähren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 74,49 Euro höherer Zahlbetrag. Die BV 2002 sei nicht wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Der Gesamtbetriebsrat sei für die ablösende Betriebsvereinbarung nicht zuständig gewesen. Aufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich-proportionalen Gründen für die Eingriffe in seine weiteren Zuwächse.

14Der Kläger hat zuletzt beantragt,

15Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die BV 2002 sei wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die GBV 2004 greife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002. Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die unterschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinheitlicht worden. Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

16Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Gründe

17Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

18I. Prozessuale Hindernisse stehen dem Erfolg der Revision nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat den Klageantrag zu Recht für zulässig gehalten. Er bedarf aber der Auslegung.

191. Dem Wortlaut des Klageantrags lässt sich nicht entnehmen, ab wann der Kläger von der Beklagten eine um monatlich 74,49 Euro brutto höhere Betriebsrente begehrt. Die Klagebegründung zeigt jedoch, dass die Parteien über die Ausgansrente des Klägers streiten. Die Beklagte soll ihm ab dem eine höhere Betriebsrente zahlen.

202. Mit diesem Inhalt ist der Klageantrag zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

21Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Klageantrag auch auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa  - Rn. 11 mwN).

22II. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitgegenständlichen, durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vom Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe  - Rn. 23 mwN). Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablösungen gesondert zu beurteilen sind.

231. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit  - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus dynamischen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa  - Rn. 48 mwN).

242. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

25a) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifverträge entwickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinbarungen vorgeschlagen wird (Thüsing FS Uebelhack 2019 S. 467, 469 f.). Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschiedenartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht.

26Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Regelungen sind nicht anhand des dreistufigen Prüfungsschemas zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Das führt zu einer Verringerung der Kontrolldichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien, Abweichungen auch von § 2 BetrAVG, der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden konkretisiert, vorzunehmen (vgl.  - Rn. 33). Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB-Kontrolle ausgeschlossen sind.

27b) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse (aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff.).

28Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im Betriebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung weiter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrentenrechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall anknüpft, zum Ausdruck (vgl.  - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT-Drs. 7/1281 S. 24). Ergänzt wird dies durch die dem Betriebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu erhalten (vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 52; BT-Drs. 7/1281 S. 26). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betriebsvereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen.

29Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darstellen und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 19;  - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354).

30c) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelung durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde.

313. Hiernach sind die mit einer Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 verbundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen, soweit damit in die Höhe von Versorgungsanwartschaften eingegriffen wird.

324. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher Besitzstandsstufe die GBV 2004 in seine Versorgungsanwartschaften eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen. Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der jeweils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksamkeit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösungen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

33Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt ist und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Ablösung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung. Vorliegend ist allerdings in einem gesondert geführten Verfahren der Parteien rechtskräftig entschieden, dass die Ablösung der VO A gegenüber dem Kläger wirksam erfolgt ist.

34III. Ob die GBV 2004 die BV 2002 wirksam abgelöst hat, kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen haben.

351. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen.

36a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig.

37aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für die ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich auch aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen ( - Rn. 18 mwN).

38Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und welcher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller  - Rn. 29, BAGE 127, 260). Der Arbeitgeber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl.  - Rn. 42 mwN).

39bb) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und abgeschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte.

40b) Aus § 28 BV 2002 folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren.

41c) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angelegenheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrücklich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausgeführt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. Dieser war somit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden.

42d) Anders als der Kläger meint, ist die GBV 2004 auch nicht deshalb unwirksam, weil die Rahmen-BV ggf. teilweise wegen Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die dort geregelten Regelungsgegenstände unwirksam ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte und dies eine Gesamtnichtigkeit der Rahmen-BV zur Folge hätte, bliebe die Wirksamkeit der GBV 2004 hiervon unberührt. Denn diese wurde von den Betriebsparteien gesondert vereinbart und enthält eine in sich geschlossene Regelung des Themenkomplexes „betriebliche Altersversorgung“.

432. Nicht zu beanstanden ist zudem die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die GBV 2004 greife nicht in einen vom Kläger nach der BV 2002 erdienten Teilbetrag ein. Weder bestehen hierfür Anhaltspunkte noch behauptet der Kläger einen solchen.

443. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, die GBV 2004 greife nicht in eine vom Kläger nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, hält allerdings einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da sie nicht durch die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts getragen ist.

45a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, es könne zwar eine dienstzeitunabhängige Steigerung des Versorgungsanspruchs nach der BV 2002 darin gesehen werden, dass der Besitzstand des Klägers entsprechend dem Kaufkraftverlust habe dynamisiert werden sollen. Ein Eingriff in die erdiente Dynamik sei aber nicht gegeben. Der Kläger hätte nach der BV 2002 einen Betriebsrentenanspruch von 361,51 Euro p.a. bzw. 30,13 Euro monatlich erwerben können. Bis zum habe er hiervon 0,126 erworben. Tatsächlich erhalte er eine monatliche Betriebsrente iHv. 45,41 Euro zzgl. der bereits gezahlten Kapitalleistung, was umgerechnet einer monatlichen Betriebsrente iHv. 34,49 Euro entspreche.

46b) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Es steht noch nicht fest, ob ein unzulässiger Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt. Maßgeblich hierfür sind folgende Grundsätze:

47aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beachten. Lediglich bei dynamischen Berechnungsfaktoren ist die tatsächliche Entwicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktoren festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner betrieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus beanspruchen könnte.

48Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. auch  - Rn. 37, BAGE 141, 259).

49bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Betrag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (bereinigte Rente).

50(1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren. Die tatsächlich geschuldete Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand zu vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche können sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fiktiv zu berechnenden Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären die Vergleichsgegenstände nicht mehr vergleichbar, da Abweichungen der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Versorgungsordnung beruhten. Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit -, eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflussen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik.

51(2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Vergleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter Heranziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche Arbeitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente (vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG).

52cc) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - Anspruch auf die Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Versorgungsordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen Ablösung fehlt. Verluste, die durch die außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder das Arbeitszeitvolumen entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerungen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt.

53c) Das Landesarbeitsgericht wird bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt, zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 2004 berechnet und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird es Folgendes zu beachten haben:

54aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen können. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassungsmöglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum errechneten „erreichten Besitzstandes“. Das ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils der Anwartschaft an den eingetretenen Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht.

55bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 BV 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für die Beschäftigungszeit des Klägers bis zum ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler  - Rn. 22 mwN).

56Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen allgemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002. Dabei wird auf den Besitzstand „vor dem “ abgestellt, also eine zeitliche Trennung vorgenommen. Dies betrifft Zeiten, während derer die nach § 30 Abs. 1 am in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinbarung bezeichnet den Besitzstand auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben die Betriebsparteien die Regelung bei der „Höhe des Ruhegeldes“ in § 7 BV 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - „Mindestruhegeld“ in § 10 BV 2002 verortet.

57Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 BV 2002) während der gesamten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem liegende Kalenderjahr das maßgebliche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am bereits langjährig bei ihr beschäftigt waren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsaufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Betriebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten.

58cc) Das Landesarbeitsgericht hat hiernach zwar zutreffend angenommen, dass sich ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der BV 2002 erworbenen Versorgungsanwartschaft des Klägers aus Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 ergeben kann. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es liege kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anhand seiner Begründung und der festgestellten Tatsachen aber nicht haltbar, da sie schon nicht erkennen lässt, wie die nach der BV 2002 erdiente Versorgungsanwartschaft ermittelt wurde. Gleiches gilt für die Rentenbausteine für die Jahre 2002 und 2003.

59dd) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der BV 2002 ergebenden fiktiven Vollrente des Klägers ist zu beachten, dass es wegen des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom (BGBl. I S. 554 - im Folgenden RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 1 Monat (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hintergrund der festen Altersgrenze der BV 2002 (Vollendung des 65. Lebensjahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des Klägers nach § 4 BV 2002 bis zum zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind insoweit 141 Monate anzusetzen.

60ee) Die Berechnung des Besitzstandes bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2.

61(1) Danach ist in einem ersten Schritt der am „erreichte“ Besitzstand zu ermitteln. Wie der Wortlaut von Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlicht, bestimmt sich der Rechenweg verbindlich nach den in der Anlage 2 festgelegten „Vorschriften zur Berechnung“. Bezogen auf den Beschäftigungsbeginn des Klägers am errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen.

62(a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommensbänder 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 BV 2002) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund- und Steigerungsbeträge festzustellen. Der Kläger wurde allerdings erst am eingestellt, sodass allein sein Entgelt des Jahres 2000 maßgeblich ist. Dieses betrug 49.640,33 Euro (= 97.088,05 DM), was zur Anwendung der Pensionsgruppe XI mit einem Grundbetrag von 2.692,00 DM und Steigerungsbeträgen von 179,00 DM führt.

63(b) Da sich der Kläger zum noch innerhalb der zehnjährigen Wartezeit befand, errechnet sich sein erreichter Besitzstand nach Abs. 3 Anlage 1 BV 2002. Danach steht ihm 1/10 des Grundbetrags für jedes abgeleistete Dienstjahr zu und für Teile eines Jahres entsprechend weniger. Hiernach ergibt sich für die Zeit vom bis zum ein Grundbetrag von 1/10 und für die verbleibende Zeit bis zur Ablösung () 1/20 des Grundbetrags.

64(2) Dieser Besitzstand wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum und zum entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt.

65Eine weitere Dynamisierung zum scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis zum beendet war und der Kläger - wie ausgeführt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat.

66(3) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom bis zum sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. Dabei sind für die Zeiten ab dem Ablösestichtag für die Berechnung der weiteren Zuwächse nach der BV 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 BV 2002) das Einkommen des Klägers und die Beitragsbemessungsgrenze für Dezember 2003 heranzuziehen.

67Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002, die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind.

68Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegeldes ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers iSd. § 9 BV 2002 in den Jahren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Verweis auf die jahresbezogene Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 BV 2002 sowie die Regelung in § 9 BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Bruttogehalt des Klägers an. Ferner ist die „jeweils gültige“ Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom bis zum sind sodann das jährliche Bruttogehalt des Klägers ausgehend von seinem Bruttoentgelt im Dezember 2003 und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze 0,2 vH dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen.

69(4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Vollleistung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig im Verhältnis der Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom bis zum (= 141 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zu einer Ablösung der BV 2002 zum (= 42 Monate) zu quotieren.

70ff) Sodann wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente.

71(1) Da der Kläger vor dem in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 zustehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 (Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004).

72(2) Ziff. 1.2. Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt eines Versorgungsfalls „der Höhe nach“ die in Ziff. 1.2.1 iVm. Ziff. 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln:

73(a) Die in Ziff. 1 Nachtrag I GBV 2004 erwähnten „arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Versorgungsregelungen“ sind bei der vorliegenden Vergleichsberechnung die nach der BV 2002.

74(b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besitzstandsregelung zum „vollendeten 65. Lebensjahr“ zu errechnen (Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004). Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag  - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben haben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich.

75(c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente ist „auf Basis der Verhältnisse zum “ zu bestimmen. Damit haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 BetrAVG übernommen. Die variablen Berechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in der zum geltenden Höhe zugrunde zu legen.

76(d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusammen: nämlich dem für die Beschäftigungszeiten bis zum der nach der Anlage 1 BV 2002 „erreichte(n) Besitzstand“, zu ermitteln nach Maßgabe der Anlage 2 BV 2002, und für die Beschäftigungszeiten ab dem den nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften.

77(aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 der „erreichte Besitzstand“ entsprechend zu bestimmen. Die Berechnung dieses „erreichten“ Besitzstandes richtet sich auch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002.

78(bb) Der „erreichte Besitzstand“ iSd. Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die Altersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum ankommt.

79(cc) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom bis zum sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln.

80(e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 „mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit“ (42 Monate : 141 Monate) zu multiplizieren.

81(3) Der sich so ergebende Betrag bildet die Leistung, die dem Kläger „der Höhe nach“ zu gewähren wäre (vgl. Ziff. 1.2 Nachtrag I GBV 2004). Dies bedeutet, dass es sich bei der in Ziff. 1.2.1 Halbs. 1 Nachtrag I GBV 2004 genannten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pensionskasse (vgl. Ziff. 1.1 Nachtrag I GBV 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004. Im Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich („zzgl.“) zu gewähren.

82(4) Nach Ziff. 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 hat der Kläger jedoch mindestens „die zum erreichte Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziffer 1.1“ zu erhalten. Dies erfordert eine Vergleichsberechnung:

83(a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum , die zeitratierlich zu kürzen ist (Halbs. 1), und einer „zum erreichten Altersrente“ (Halbs. 2) differenziert haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der „erreichten“ Altersrente iSd. zweiten Halbsatzes nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten Halbsatzes handelt.

84(b) Bei der „zum erreichte(n) Altersrente“ handelt es sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der Gegenüberstellung der beiden Halbsätze in Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004.

85(c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben. Zu der danach errechneten „erreichten Altersrente“ ist die monatliche Pensionskassenrente des Klägers hinzuzurechnen („zzgl.“). Aufgrund seiner Wahl hat der Kläger zudem ein „vorzeitiges“ Alterskapital nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2, § 9 Abs. 5 GBV 2004 von der Pensionskasse erhalten. Um einen Vergleich mit den laufenden Leistungen nach der BV 2002 vornehmen zu können, ist dieses in eine Betriebsrente umzurechnen. Unstreitig beläuft sich dieser monatliche Betrag auf 34,59 Euro.

86Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er bis zum tätig gewesen. Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum Ausscheiden am zugrunde zu legen und für den anschließenden Zeitraum das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Entgelt.

87(5) Die nach Halbs. 1 von Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der GBV 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Altersleistung iSd. Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Prüfung, ob in eine erdiente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird.

88d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der GBV 2004 zustehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der BV 2002 erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten Besitzstandsstufe vor, der zu seiner Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vorzutragen. Lägen solche nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm stünde zusätzlich zu der nach der GBV 2004 geschuldeten Betriebsrente der Unterschiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der BV 2002 und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und auch eine um einen Monat vorgezogene Rente in Anspruch genommen hat. Verluste, die er dadurch erleidet, stehen ihm nicht zu.

894. Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich-proportionaler Gründe. Sind solche nicht gegeben, wäre die vorige Versorgungsordnung, dh. die BV 2002, weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen vereinheitlicht hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen.

90a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Vereinheitlichungsinteresse ein sachlich-proportionaler Grund sein kann ( - Rn. 62). Einer besonderen Rechtfertigung des Vereinheitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff.) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die inhaltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerung der Versorgungslasten rechtfertigt ( - Rn. 53). Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau ( - Rn. 72). Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Dotierungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens siehe auch  - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 105, 212). Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl.  - Rn. 52).

91Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künftige dienstzeitabhängige Zuwächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl.  - Rn. 52).

92b) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abgesenkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorliegend aus § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-BV über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsrichtlinien vom . Dort heißt es, es sei hervorzuheben, „daß unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbeiter von dieser Regelung partizipieren wird“. Danach ist anzunehmen, dass die Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrahmens verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Versorgungsaufwand - wie in § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen-BV festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien (vgl.  - Rn. 51) hinzunehmen.

93c) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein.

94Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern darüber hinaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff. 3 Nachtrag I GBV 2004). Insoweit dient die GBV 2004 auch der Generationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unversorgten Mitarbeiter darstellt.

955. Sonstige Verschlechterungen durch die GBV 2004 sind nicht gegeben.

96a) Soweit die GBV 2004, anders als die BV 2002, für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pensionskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004), liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfertigung bedürfte (vgl.  - Rn. 72, BAGE 141, 259).

97b) Soweit die GBV 2004 vorliegend dazu führt, dass die betriebliche Altersversorgung des Klägers für seine Versorgungsanwartschaften ab dem nicht mehr auf einer Direktzusage beruht, sondern über eine Pensionskasse durchgeführt wird, steht ihm zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu  - Rn. 22, BAGE 123, 82). Allerdings bedarf bei der Ablösung einer zeitlich vorrangigen Betriebsvereinbarung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung der Wechsel des Durchführungswegs jedenfalls dann keiner Rechtfertigung, wenn dies - wie im Fall des Klägers - nicht zu einem Einschnitt in die Versorgungsrechte oder zu einer Verschlechterung der rechtlichen Situation des Arbeitnehmers geführt hat. Da die Beklagte ihre Beiträge zur Pensionskasse bereits vollständig erbracht hat und der Kläger sich die Pensionskassenleistung in Form eines einmaligen Alterskapitals hat auszahlen lassen, kann eine Verschlechterung zulasten des Klägers nicht mehr eintreten.

98V. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR393.17.0

Fundstelle(n):
XAAAH-23633