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Abgrenzung zwischen fortgesetzter Erstausbildung und Fortbildung bzw. Zweitausbildung
BFH bestätigt seine Rechtsprechung und weist Einschränkungen der Finanzverwaltung zurück
[i]Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag, andere kindbedingte Steuervergünstigungen und Baukindergeld, Grundlagen, NWB QAAAE-52191 Eine Erstausbildung im Sinne der kindbedingten Steuervergünstigungen (Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag) kann auch bei einem zweiten Ausbildungsabschnitt anzunehmen sein, wenn dieser als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist. Als weitere Einschränkung verlangt die Rechtsprechung, dass eine neben dem zweiten Ausbildungsabschnitt aufgrund der erworbenen Qualifikation ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt. Die weitere Ausbildungsmaßnahme wäre dann lediglich als Weiterbildung in dem bereits ausgeübten Beruf anzusehen. In Anwendung dieser Rechtsprechung will die Finanzverwaltung für die Annahme einer fortgesetzten Erstausbildung weitere Anforderungen stellen. Diese einschränkende Auslegung hat der BFH für rechtswidrig erklärt (, NWB GAAAH-23040; v. - III R 17/18, NWB JAAAH-23039).
I. Weitere Aus- oder Fortbildung neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf
[i]Zulässiger Umfang der BerufstätigkeitIm Fall des Urteils in dem Verfahren III R 42/18 hatte die Tochter nach der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Verwaltungsangestellte zwar diesen Beruf in einem Vollzeitarbeitsverhältnis ausgeübt, d...