Einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO im Vollstreckungsverfahren, EU-Beitreibungsgesetz
Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und Anordnungsanspruchs, „ordre public”-Grundsatz, Unbilligkeit
Leitsatz
1) Beantragt der Stpfl. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO betreffend die Aufhebung einer
Pfändungs- und Einziehungsverfügung sowie die Einstellung der auf einem Beitreibungsersuchen gemäß EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG)
durch einen anderen EU-Staat basierenden Vollstreckungsmaßnahmen, so erfordert dies die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung
eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs.
2) Einem Vollstreckungsersuchen steht bei summarischer Prüfung nicht der Ablehnungsgrund der Unbilligkeit gemäß § 14 Abs. 1
EUBeitrG bzw. der „ordre public”-Grundsatz, der möglicherweise auch in der Regelung des § 258 AO verkörpert sein könnte, entgegen,
soweit geltend gemacht wird,
die Haftungsinanspruchnahme im anderen EU-Staat erfolge ohne ein ordnungsgemäßes Haftungsverfahren.
3) Eine Vollstreckung ist nur dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn sie dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen
würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.
4) Ein Anordnungsgrund kann nicht durch den Vortrag dargetan werden, dass das Vermögen des Vollstreckungsschuldners durch
die Vollstreckung aufgebraucht wird, weil dies als mögliche Konsequenz der Vollstreckung hingenommen werden muss. Rechtsschutz
bieten insoweit die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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