1) Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO führt nicht dazu, dass das Finanzgericht die angegriffene Entscheidung in der Sache
nochmals in vollem Umfang zu überprüfen hat.
2) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht zeitnah über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung entscheidet, ohne eine Stellungnahme des Antragstellers zur Antragserwiderung des Antragsgegners abzuwarten.
3) Ein Verstoß gegen das in § 78 FGO geregelte Akteneinsichtsrecht ist nicht gegeben, wenn ein Termin zur Akteneinsicht erst
nach Zustellung der Gerichtsentscheidung vereinbart wird, obwohl zuvor dem Antrag auf Akteneinsicht dem Grunde nach stattgegeben
und dem Kläger mitgeteilt wurde, dass die Akten zur Einsicht bereit liegen.