Unerlaubtes gewerbsmäßiges Handeltreiben und unerlaubte gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis
Gesetze: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 2 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30a BtMG, § 52 StGB, § 53 StGB
Instanzenzug: LG Traunstein Az: 150 Js 36004/17 - 6 KLs
Gründe
11. Der Schuldspruch des Landgerichts war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Taten C., Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe dahingehend abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben der wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren entfällt.
2Das unerlaubte (gewerbsmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann nicht in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht werden. Der Grundtatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG tritt einschließlich der in § 29 Abs. 3 BtMG enthaltenen Zumessungsregeln hinter einem der in §§ 29a, 30 und 30a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände, hier des § 29a Abs. 1, § 30 BtMG, zurück. Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. , BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom - 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39 und vom - 1 StR 697/95, StV 1996, 267; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 81 mwN).
32. Trotz des Entfallens der tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei den drei Taten C., Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe haben die insoweit verhängten Einzelstrafen Bestand.
4Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung dieser Taten auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Tatsächlich hat das Landgericht die von ihm angenommene tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens aber nicht strafschärfend berücksichtigt (UA S. 25 f.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR21.19.0
Fundstelle(n):
JAAAH-23172