BGH Beschluss v. - 3 StR 29/19

Dauer des Vorwegvollzugs einer zeitigen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung: Anrechnung der Untersuchungshaft

Gesetze: § 51 StGB, § 64 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 22 KLs 30/18

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe noch acht Monate und 15 Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind. Überdies hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Jedoch hat die Strafkammer von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft abgezogen und daher die Dauer des Vorwegvollzugs nicht auf ein Jahr und drei Monate, sondern auf acht Monate und 15 Tage bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die von dem Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (Senat, Beschluss vom - 3 StR 295/09, juris Rn. 5; , NStZ-RR 2014, 107, 108).

3Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs selbst auf ein Jahr und drei Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

42. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR29.19.0

Fundstelle(n):
QAAAH-23161