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Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen
Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft
[i]Gehrmann, Umwandlungssteuerrecht, infoCenter, NWB MAAAB-26815 Der BFH hat entschieden, dass im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln ist (, NWB CAAAH-17066).
I. Besteuerung offener Rücklagen der übertragenden Kapitalgesellschaft
[i]Normativer Hintergrund und SachverhaltWird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist dem Anteilseigner nach § 9 Satz 1, § 7 Satz 1 UmwStG der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i. S. des § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
II. Streit um Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags
[i]Sondergewinn des Alleingesellschafters aus GewerbebetriebIm Streitfall war eine Einmann-GmbH aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom formwechselnd in eine Einmann-GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Für das Jahr 2007 hatte die GmbH einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen. Den e...