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Zum Ausweis der Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“
Wird im Jahr der Erteilung einer Pensionszusage eine Pensionsrückstellung gebildet und erfolgt dies im Jahr der Veröffentlichung neuer „Heubeck-Richttafeln“, existiert kein „Unterschiedsbetrag“ i. S. des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, der auf drei Jahre verteilt werden müsste.
Der BFH-Beschluss war ursprünglich nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt und wurde am als NV-Entscheidung veröffentlicht (Kurzinfo StuB 2019 S. 373 NWB TAAAH-13453). Nunmehr wurde er vom BFH nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung im BStBl bestimmt.