FinMin Schleswig-Holstein - VI 306 – S 2175 – 019

§ 6 Absatz 1 Nummer 3 EStG

Abzinsung von Verbindlichkeiten bei Null- und Negativzinsen

Unverzinsliche Verbindlichkeiten deren (Rest-)Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % vereinbart wurde (Rz. 13 des  BStBl 2005 I S. 699, Anhang 9 V EStH 2018).

Im Hinblick auf die Folgen des Abzinsungsgebotes im Zusammenhang mit der Zinspolitik der Europäischen Zentralbank und dem derzeitigen Niedrigzinsniveau ist die Frage aufgekommen, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit dem o. g. BMF-Schreiben dazu führt, dass sämtliche mit 0 % verzinsten oder negativ verzinste Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten abzuzinsen sind.

Hierzu bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Verbindlichkeiten aus

  • Kredittranchen der Europäischen Zentralbank

  • sog. Weiterleitungsdarlehen der Förderbanken

  • Kundeneinlagen bei Banken mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten

sind auch dann nicht abzuzinsen, wenn der Verzinsungssatz 0 % oder weniger beträgt.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 306 – S 2175 – 019

Fundstelle(n):
OAAAH-22933