Aufwandsspende durch Verzicht auf Reisekostenerstattung
Leitsatz
1. Der Verzicht auf Reisekostenerstattungen kann nicht als Parteispende geltend gemacht werden, wenn sowohl in der Reisekostenordnung
der Partei als auch in den Reisekostenformularen den Parteimitgliedern sehr deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche
möglichst nicht geltend zu machen, und daher eine generelle Bereitschaft des Vorstands, Reisekosten zu erstatten, nicht angenommen
werden kann.
2. Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW können nur insoweit als Spende abgezogen werden, als sie beim Empfänger selbst angefallen
wären, wenn ihm der Steuerpflichtige das Fahrzeug zur Nutzung überlassen hätte. Das sind nur die Aufwendungen für Benzin.
Fundstelle(n): XAAAH-22703
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2018 - 7 K 7258/16
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