1. Der beiderseitige Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags. Das gilt auch, wenn sich die Schwarzgeldabrede nur auf einen Teil des Rechtsgeschäfts bezog und diesem Teil nicht konkrete Einzelleistungen zugeordnet werden können.
2. Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmers. Steuerliche Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist auch die Vorauszahlungspflicht bei der Umsatzsteuer nach § 18 UStG.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Schwarzarbeit: Ein teilweiser Kostenvorschuss in bar ohne Umsatzsteuer kann die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages zur Folge haben
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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