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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 335/14

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einen in Bestandskraft erwachsenen Summenbeitrags- und Schätzbescheid (§§ 28p Abs. 1 Satz 5, 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]), mit dem die Beklagte eine Beitragsschuld der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Höhe von 2.368.580,50 EUR einschließlich Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) festgestellt hat, nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurückzunehmen.

Fundstelle(n):
XAAAH-22408

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.12.2018 - L 8 R 335/14

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