FG München Urteil v. - 6 K 1185/18 EFG 2019 S. 1315 Nr. 15
Gesetze: EStG 2016 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2, EStG 2017 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG 2017 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 1, EStG 2017 § 49 Ab S. 3, EStG 2017 § 6b Abs. 1, EStG 2017 § 6c Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 2, AEUV Art. 49, AEUV Art. 54
Keine europarechtswidrige Diskriminierung von ausländischen Kapitalgesellschaften, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz
3 EStG (heutige Gesetzesfassung) beschränkt steuerpflichtig sind, soweit ihnen die Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG
mangels einer inländischen Betriebsstätte versagt wird
Leitsatz
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht Luxemburgs (Sàrl), die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
hat, eine inländische Immobilie kauft und nach Abriss der vorhandenen Gebäude sowie Neubau langfristig vermieten will, erzielt
aus dieser vermögensverwaltenden Tätigkeit keine gewerblichen Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. f Satz
1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Sie ist aber eine mit Kapitalgesellschaften i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG vergleichbare
beschränkt steuerpflichtige Körperschaft und erzielt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. (ab 2017: Satz 3)
gewerbliche Einkünfte. Durch diese Fiktion gewerblicher Einkünfte wird keine inländische Betriebsstätte fingiert, so dass
die Luxemburger Gesellschaft bei Verkauf der inländischen Immobilie keine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG bilden darf. Diese
Rechtslage ist mit Unionsrecht vereinbar, führt im Vergleich mit unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht zu einer unzulässigen
Diskriminierung und verstößt nicht gegen Art. 49 AEUV.
Fundstelle(n): BB 2021 S. 750 Nr. 12 EFG 2019 S. 1315 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2019 S. 635 AAAAH-22271
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