Einbringungsgewinn II bei nach Einbringung durchgeführtem
Formwechsel von Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft
Leitsatz
Umwandlungen als tauschähnlicher Vorgänge sind vom Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich erfasst. Eine
Umwandlung als tauschähnlicher Vorgang liegt unabhängig davon vor, ob bei der Umwandlung für steuerliche Zwecke der Buchwert
fortgeführt wird oder stille Reserven aufgedeckt werden.
Bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG, bei dem Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten zu Buchwerten bzw. zu Zwischenwerten in eine GmbH eingebracht werden, die innerhalb der
durch die Einbringung ausgelösten Sperrfrist in eine gewerblich tätige Personengesellschaft formgewechselt wird, löst der
Formwechsel der GmbH in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eine rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns
II aus (§ 22 Abs. 2 S. 1 UmwStG).
Verfahrensrechtliche erfolgt die Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids nach § 22 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 UmwStG i.V.m.
§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1045 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21381 Nr. 9 BAAAH-22262
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.07.2018 - 2 K 881/15
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