Strafzumessung beim schweren Raub
Gesetze: § 46 StGB, § 250 Abs 2 StGB, § 250 Abs 3 StGB
Instanzenzug: LG Lüneburg Az: 33 KLs 4/16
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die in allgemeiner Form erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält demgegenüber revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3Die Strafkammer hat bei der Prüfung, ob für die Strafzumessung vom Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB oder von demjenigen für einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB auszugehen war, ersichtlich zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass dieser "weder durch eine Provokation des Geschädigten noch durch ein Verhalten der [Mit-]Angeklagten P. zur Tat gedrängt" worden sei. Damit hat sie das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes straferschwerend berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (st. Rspr.; vgl. , NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom - 3 StR 62/11, juris Rn. 5 mwN).
4Die Feststellungen zum Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden von dem Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
5Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch der Gesamtstrafenausspruch rechtlichen Bedenken begegnet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt sich den bisherigen Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Gandersheim vom und des bereits erledigt sind und wann die entsprechenden Taten begangen worden waren. Auch hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Gandersheim vom hat die Strafkammer keine Feststellungen zum Tatzeitpunkt getroffen, so dass der Senat nicht beurteilen kann, ob die Einzelstrafen zu Recht in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen wurden oder ob ein Härteausgleich hätte vorgenommen werden müssen. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:130617B3STR106.17.0
Fundstelle(n):
HAAAH-22140