Vorsteuerabzug; Aufteilung; Abgrenzung wirtschaftlicher zu nichtwirtschaftlicher Tätigkeit
Leitsatz
Keine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn ein Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allg.
Interesse dienen und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll. Im Streitfall
übte der Stpfl. neben der unstreitig vorliegenden steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht steuerbare nichtwirtschaftliche
Tätigkeit aus, so dass insoweit ein Vorsteuerabzug ausscheidet. Die nichtwirtschaftliche Tätigkeit bestand in der Erfüllung
der satzungsmäßigen Zwecke, also der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder. Der Stpfl. wurde nach der Satzung
durch die Gesellschafter mit Kapital ausgestattet, um in der Folge Tätigkeiten zu erbringen, die einer Vielzahl von Personen,
insbesondere auch Nichtvereinsmitgliedern zugute kamen.
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