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Die Erwerbsbesteuerung empfangener Lieferungen aus dem EG-Ausland
I. Allgemeines
Der durch Art. 1 des USt-Binnenmarktgesetzes eingeführte neue Steuertatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1a UStG) ersetzt ab bei Importen aus anderen EG-Mitgliedstaaten die bisherige EUSt. Die sog. Erwerbsbesteuerung beruht auf Art. 28a der 6. EG-Richtlinie i. d. F. der Änderungsrichtlinie vom 16. 12. 1991. Durch den Abzug der Zollbeamten von den Binnengrenzen der EG und die dadurch entfallende Überwachung des Warenverkehrs kann die Besteuerung der Einfuhren aus EG-Mitgliedstaaten durch die Zollverwaltung nicht beibehalten werden. Die EUSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) wird deshalb ab nur noch von den Zollstellen an den Außengrenzen der EG und Zollämtern im Inland auf die Einfuhren aus Drittländern erhoben. Dagegen werden kommerzielle Einkäufe von Waren aus anderen EG-Mitgliedstaaten ab 1. 1. 1993 der Erwerbsteuer unterworfen, die von den FÄ des Abnehmers der Waren (= Erwerber) erhoben wird.
Von der Erwerbsbesteuerung betroffen sind in erster Linie große und mittelständische Unternehmen. Diese Gruppe hat bereits vor Einführung des EG-Binnenmarktes die Mehrzahl aller Importe aus anderen EG-Mitgliedstaaten vorgenommen. Auch mit der Einführung des EG-Binnenmarktes zum ...