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Differenzbesteuerung für Gebrauchtfahrzeuge
Seit dem gibt es in der Bundesrepublik Deutschland eine ustl. Sonderregelung für die Besteuerung bestimmter Umsätze mit gebrauchten Kfz. In § 25a UStG ist eine Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt. Ihr wesentlicher Inhalt ist die Bestimmung einer besonderen Bemessungsgrundlage für die Lieferungen und den Eigenverbrauch gebrauchter Kfz durch gewerbliche Händler. Der Umsatz wird dabei nach dem positiven Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des einzelnen Fahrzeugs bemessen. Im Ergebnis wird damit der Umsatz in gleicher Höhe wie bei dem - früher im Kfz-Handel üblichen - Agenturgeschäft belastet.
Die Steuer auf die Differenz darf in der Rechnung nicht offen ausgewiesen werden. Ein Anreiz für die Differenzbesteuerung besteht hiernach - wie beim Agenturgeschäft- nur dann, wenn der Händler das Fahrzeug an einen Abnehmer liefert, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. § 25a UStG sieht daher die Möglichkeit des Verzichts auf die Differenzbesteuerung vor.
Zweck der Differenzbesteuerung ist es, die USt-Belastung zu mildern, die sich beim Verkauf von - aus Privathand erworbenen - Gebrauchtfahrzeugen durch Händler ergibt. Es soll die Benachteiligung...