Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
Erläuterungen
I. Allgemeines
1In der Tabelle zu § 49 RVG ist zum jeweiligen Gegenstandswert die 1,0 Gebühr aufgeführt. Sie ist daher mit den entsprechenden Gebührensätzen zu multiplizieren.
2Die Vorschrift begrenzt die Einstandspflicht der Staatskasse der Höhe nach. Die Tabelle zu § 49 RVG befindet sich im Anhang.
II. Die dreistufige Gebührenstaffel
3Bis zu einem Gegenstandswert von 3.000 € wirkt sich die Beiordnung oder die Bestellung für den Steuerberater nicht nachteilig aus.
4Bei Gegenstandswerten zwischen 3.000 € bis einschließlich 30.000 € greift eine besondere Degression ein. Der Steuerberater erhält nicht die volle Regelvergütung, sondern nur eine Grundvergütung aus der Staatskasse. Bei einem Gegenstandswert von z. B. 10.000 € beträgt sie weniger als die Hälfte.
5Bei Gegenstandswerten über 30.000 € findet eine Deckelung statt. Die 1,0-Gebühr bleibt bei 391 € und ist entsprechend mit dem Gebührensatz zu multiplizieren.
6Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die 1,6-Gebühr um z. B. 0,3 und ist dann zu multiplizieren: 1,9 x 391 €.
III. Praxisempfehlungen
7Bei Obsiegen der eigenen Partei hat diese einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite. Diesen Kostenerstattu...