Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
Erläuterungen
1Die Kosten für eine Tätigkeit rund um die Prozesskostenhilfe ist nach § 16 Nr. 2 RVG als „dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit“ bereits durch die Hauptsache abgegolten. Da – anders als beim Rechtsanwalt – eine gesonderte Beauftragung des Steuerberaters mit der Antragstellung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Praxis äußerst selten vorkommen dürfte, tendiert der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift für den Steuerberater gegen null.