Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung
6. Aufl. 2020
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§ 18 Besondere Angelegenheiten
Erläuterungen
1§ 18 RVG führt Tätigkeiten auf, die auf jeden Fall besondere Angelegenheiten darstellen, gleich in welchem Zusammenhang sie durchgeführt werden. Insbesondere Nr. 3 hat aus Sicht des Steuerberaters Relevanz.
2Nach Nr. 3 ist jedes Beschwerdeverfahren eine Angelegenheit, wenn sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten. Beim Steuerberater handelt es sich hier um finanzgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Gebühren des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG. Nach § 16 Nr. 10 RVG werden jedoch mehrere Beschwerden in einem dieser Verfahren als eine Angelegenheit betrachtet.
3Nach Nr. 3 ist auf jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eine Angelegenheit, wenn sich die Gebühren nach Teil 3 VV RVG richten, also im finanzgerichtlichen, sozialgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Hier ist wiederum § 16 Nr. 10 RVG zu beachten, nach welchem mehrere Verfahren über die Erinnerung, wenn diese im Kostenfestsetzungs- oder Kostenansatzverfahren durchgeführt werden, eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen.
4§ 18 Nr. 3 RVG stellt dem Wortlaut nach auf die Entscheidung des Rechtspflegers ab; in finanzgerichtlichen Verfahren entscheid...